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innerhalb des Graͤnzbezirks von dem Hauptzollamt, nach Art. 37 des Zollgesehes/
Anordnung getroffen, und nach Umstaͤnden die Vorladung vorlaͤufig ausgesetzt werden;
im Binnenlande dagegen ist in diesem Fall, nach Art. 58 des gedachten Gesehes, die
ordentliche Untersuchungs-Behoͤrde um die geeignete Einschreitung zu ersuchen.
. 7.
Wenn der Angeschuldigte vor dem Hauptzollamt erscheint, so ist er über alle
Thatumstände, welche auf die Entscheidung von Einfluß sind, zu einer bestimmten
Erklärung, und wenn es sich nicht bloß um die Anerkennung ganz einfacher That“
umstände handelt, zu einer möglichst selbstständigen und fortlaufenden Erzählung zu
veranlassen.
Zieht der Angeschuldigte die zur Anzeige gebrachten Thatsachen, beziehungsweise
das Vergehen, dessen er in deren Folge verdächtig erscheint, in Abrede, so hat das
Hauptzollamt dessen Erklärung vollständig aufzunehmen und über die ihm zu Gebot
stehenden Beweise denselben zu vernehmen, auch, sofern hierüber Näheres durch unb
mittelbare amtliche Wahrnehmung zu erheben ist, hiefür besorge zu seyn, und die-
jenigen weiteren Aufklärungen, deren Beibringung durch das Hauptzollamt zu wesent'
licher Abkürzung des Verfahrens dient, auf die in g. 6 angegebene Weise 31
bewerkstelligen, ohne jedoch auf ein förmliches Beweisverfahren, namentlich auf die
Beeidigung von Zeugen, oder auf deren Confrontation unter sich oder mit dem An-
geschuldigten, einzugehen.
g. 8.
Widerlegt sich in Folge der weiteren Verhandlungen der vorgelegene Verdacht,
so ist das Hauptzollamt befugt, die Sache beruhen zu lassen, im entgegengeseßten
Fall aber ist die Sache an das Oberamt zu übe. geben.
Insbesondere ist das Hauptzollamt auch dann nicht berechtigt, die Sache beruhen
zu lassen, wenn ihm im Fallr des Art. 6 des Zollstrafgesetzes zwar mit Gewißheit
angenommen werden zu dürfen scheint, daß eine Contrebande oder Defraudation ni
habe begangen werden wollen, dagegen die an und für sich das Dasepn eines