I. Europa. 429 24. Sachsen-Altenburg.
Heimatsrechte haben. (Ihnen stehen die Rechte der Staatsbürgerschaft nicht zu.)
Sie genießen jedoch für ihr Eigentum den dinglichen und (im Falle eines zeitigen
persönlichen Aufenthalts im Lande) den persönlichen Staatsschutz. Aus dieser
Rücksicht haben sie den Huldigungseid abzuleisten, (ohne jedoch dadurch das Staatsbürgerrecht
oder auch nur das Heimatsrecht zu erlangen)!.
$ 92. Sie haben (nach Maßgabe ihres Grundbesitzes) zu den öffentlichen
Staats- und Ortsgemeindelasten mit beizutragen und dieserhalb in dem Orte, in dessen
Flur sie Grundstücke erwerben, einen ansässigen Bürgen für sich zu bestellen, der
alle Abgaben und Leistungen für sie zu besorgen hat?.
8 938.
VI. Abschnitt. Zeitige Untertanen. Ausländer*.
$ 94. Zeitige Untertanen (Fremde) sind solche, die sich nur vorübergehend
im Lande aufhalten, ohne daselbst in den Verband der Landesuntertanen aufgenommen
zu sein. Sie stehen auf die Dauer ihres Aufenthalts unter dem Schutze
der Landesgesetze und haben sich derselben Privatrechte zu erfreuen, wie die Landesuntertanen.
Sie sind daher — (mit Ausnahme fremder Souveräns und ihrer Familienglieder
und der fremden, am Herzoglichen Hofe beglaubigten Gesandten) — den
Landesgesetzen unterworfen® und dem Staate die Leistungen schuldig, welche nach
den Gesetzen und Ortsstatuten von ihnen gefordert werden können®.
Ihre Handlungen im Landesbereich unterliegen der richterlichen Beurteilung
nach den inländischen gesetzlichen Formen und Vorschriften’. (Ihre Verurteilung
zieht in der Regel die Ausweisung nach sich®; eine Auslieferung an die Gerichte ihrer
Heimat zum Zwecke der Untersuchung und Bestrafung hier begangener Frevel geschieht
nur infolge eines Staatsvertrags, oder der vollkommenen Rechtserwiderung
in ähnlichen Fällen?®.)
$ 95. [Ausländer werden wegen Verbrechen, welche sie außerhalb des Landes
begangen haben, im Lande zwar verhaftet, aber nur dann zur Untersuchung gezogen,
ı Vgl. Bem. zu $$ 38, 41, 56. Unter Ausländern sind nur Nichtdeutsche zu verstehen.
® Hierüber treffen die staatlichen Steuergesetze und das Gemeindeleistungsgesetz im
einzelnen jetzt nähere Bestimmungen.
® Die in $ 93 getroffene Ordnung über den Gerichtsstand der eingesessenen Untertanen
hat sich erledigt, nachdem die Zivilprozeßordnung für das Deutsche Reich den dinglichen und
persönlichen Gerichtsstand neu und erschöpfend geordnet hat.
- * Vgl. Bem. zu $ 91.
$ In bezug auf die Anwendung des bürgerlichen und Strafrechtes sowie des gerichtlichen
Verfahrens gegen zeitige Untertanen gelten jetzt ausschließlich reichsrechtliche Vorschriften
(8. auch Bem. zu $$ 45 und 3 zu $ 72.)
° Vgl. Bem. zu $ 92.
? Die Ausweisung von Reichsinländern regelt sich nach dem Bundesgesetze über die Freizügigkeit
vom 1. 11. 1867 (RGBI. S. 55), die von Reichsausländern wegen strafbarer Handlungen
nach dem Reichsstrafgesetzbuche,
® Der Abschluß von Auslieferungsverträgen mit dem Reichsauslande ist Sache des Reiches,
welches auch die Auslieferungen vermittelt. Im Reichsinlande kommen bei den gegenseitigen
Rechtshilfeleistungen der Gerichte und der Gemeinsamkeit des Strafrechtes und Verfahrens Auslieferungen
nicht mehr in Betracht.