Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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1833, Art. 8 (Reg. Blatt, von 1855, S. 455) die betreffende Behörde je nach der Ver- 
schiedenheit der Fälle um die Auslieferung desselben, oder um die Einleitung des 
Strafoerfahrens zu ersuchen. 
C. 16. 
Nach vollendeter Untersuchung hat der Oberamtmann in den, innerhalb seines 
ordentlichen Ressorts abzuwandelnden, Straffällen sofort selbst zu erkennen, und das 
Erkenntniß dem Angeschuldigten, unter vorschriftsmäßiger Belehrung über die Förm- 
lichkeiten des Recurses, zu eröffnen. (Recursgeseh vom 26. Juni 1821, FKP. 21, Reg. 
Blatt S. 475.) " 
In den seine Strafgewalt uͤbersteigenden Faͤllen dagegen hat er die Akten in 
Gemäßheit des §. 98 des Verwaltungs-Edikts von 1822 an die Zoll-Direktion mit 
Bericht einzusenden, welche sodann je nach der Beschaffenheit des Falls, entweder 
vermöge ihrer Competenz als höhere Verwaltungsstelle (K. Verordnung vom 8. Mai 1818, 
Reg. Blatt S. 217 ff.) selbst erkennen, oder die Sache dem betreffenden Gerichts- 
hofe mit gutächtlicher Aeußerung mittheilen wird. 
S. 17. 
Kommen Vergehen vor, welche bei strenger Beurtheilung nach dem Geseß als 
Defraudationen oder Contrebande zu verfolgen und zu bestrafen, jedoch unter Um- 
ständen verübt worden sind, welche die Ueberzeugung gewähren, daß lediglich ein ent- 
schuldbares Versehen Statt gehabt habe, so hängt die Entscheidung darüber, ob statt 
der ordentlichen eine bloße Controle-Strafe zuläßig sey, von dem Ermessen der Zoll- 
Direkrion ab. Dieser haben daher die Oberämter solche Fälle nach geschlossener 
Untersuchung mit Bericht vorzulegen. 
III. Verfahren überhaupt. 
K. 18. 
Sowohl die Hauptzollämter, als die Oberämter werden für den Fall, daß Aus- 
nder gegen Cautionsleistung zu entlassen sind) angewiesen, die Cautions-Urkunde 
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