Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

496 
nach dem unter A. beigefuͤgten Formular abzufassen, welches insbesondere bestimmt, 
daß die Summe, wofuͤr Sicherheit geleistet wird, schon dann fuͤr verfallen anzusehen 
sey, wenn der Angeschuldigte sich zur Fortfuͤhrung der Untersuchung nicht stellen 
wuͤrde. 
» H.19. 
Auf Reinigungseid ist, so wie in Steuerstrafsachen überhaupt, so auch in Zollstraf- 
faͤllen nicht mehr zu erkennen. 
g. 20. 
Das Erkenntniß uͤber den Gefaͤllpunkt, oder den Betrag der zu leistenden Ab- 
gabe, steht derjenigen Behoͤrde zu, welche in der Hauptsache zu erkennen hat. 
C. 21. 6 
Die Entscheidung darüber, ob im Fall einer verspäteten Begleitschein-Ablage 
oder Verschlußverletzung von der Befugniß des Staats, den tarifmäßigen oder höch- 
sten Eingangszoll zu erheben, Gebrauch zu machen ist, steht der Zolldirektion aus- 
schließlich zu, wobei dieselbe auch, sofern es sich nur um eine Controle= oder Ord- 
nungsstrafe handelt, über den conneren Strafpunkt auf den Grund der Vorunter“ 
suchung zu erkennen har. 
E ist daher, wenn ein Begleitschein zu spät abgelegt wird, der Regel nach vor 
Einkeitung eines Strafoerfahrens, die Sache durch das Ausfertigungsamt in Gemäß= 
beit des §. 51 der Jollordnung, der Zolldirektion mit Bericht vorzulegen, welche 
sofort, gleichzeitig mit der Entscheidung über den Gefällpunkt, in Hinsicht auf den 
Strafpunkt weitere Bestimmung treffen wird. 
Auf gleiche Weise wird die Zolldirektion auf den Bericht des Ablageamts (vergl. 
K. 58 der Zollordnung) wegen der Verschluß-Verletzung das Geeignete verfügen. 
Von der Zolldirektion ist dem Finanz-Ministerium am Schlusse jeden Kalen- 
derjahres über die erledigten und noch anhängigen Zollstraffälle eine Uebersicht vor- 
zulegen. – · 
.I«22. 
Was die Untersuchungskosten betrifft, uͤber deren Bezahlung die in der Haupt- 
sache erkennende Behoͤrde zugleich entscheidet, so werden sowohl die Oberaͤmter, als
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.