Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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die Hauptgrundsaͤtze des Privatrechts, insbesondere die fuͤr die Verwal- 
tung wichtigsten Lehren von Vertraͤgen, Verjaͤhrung, Dienstbarkeiten und 
baͤuerlichen Gutsverhaͤltnissen; und 
die Hauptregeln des buͤrgerlichen Prozesses. 
KC. 4. 
Die Befähigungestufen werden nach drei Elassen ( II. III.) abgetheilt. von 
welchen jede zwei Unterabtheilungen (a u. b) enthält. 
Zu Forstamts-Assistenten= und Oberföorsters-(Forstverwalters-) Stellen befähigen 
allein die bei der zweiten Dienstprüfung erlangten Zeugnisse der ersten und zwei- 
ten Classe. 
Die Elasse I., Unterabtheilung a. wird nur ausgezeichneten Candidaten ertheilt. 
Ueberhaupt erhalten Zeugnisse I. und II. Elasse sowohl bei der ersten als zweiten 
Prüfung nur diejenigen Candidaten, welche die akademische Vorprüfung mit Erfolg 
erstanden haben, und deren Kenntnisse nicht nur in den allgemeinen Prüfungsgegen- 
ständen mindestens gut sind, sondern auch diejenigen Gegenstände umfassen, welche 
der K. 8, Ziffer 5 u. 6 als für die genannten Stellen besonders erforderlich bezeichnet. 
Außer einem solchen Zeugnisse von der zweiten Prüfung wird zur Anstellung 
als Oberförster eine vorgängige, mindestens zweijéhrige, Dienstleistung als Revier- 
forster erfordert. " " 
. 0. 
Die Vornahme der in Stuttgart jährlich einmal stattfindenden (ersten und zweiten) 
Forstdienstprüfungen wird einer Commission übertragen, welche, unter der unmittel- 
baren Leitung Unseres Finanz-Ministeriums, aus einigen Collegial-Räthen und 
einigen höheren Forstbeamten besteht. 
In Absicht auf die Behandlung des Prüfungsgeschäfts und das Verhal#en der 
Candidaten werden diejenigen Vorschriften beobachtet, welche für die höheren Dienst- 
prüfungen im Finanzdepartement gegeben sind. 6 
# Die Meldungen um Zulassung zu diesen Pröfungen geschehen schriftlich beit dem 
Finanz-Ministerium vor dem 1. August jeden Jahrs. 
S. 6. " 
Die Meldungen um Zulassung zur ersten Prüfung sind mit Nachweisungen 
zu belegen:
	        
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