Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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5) In den Listen, welche von den K. Oberämtern über die Geldstrafen zu führen 
sind (K. Verordnung vom 8. September 1829, §. 6, Reg. Blatt von 1829, 
S. 399), haben sie die von den Oberamtspflegen zu erhebenden Bußen in 
zwei Abtheilungen 
A) wegen einfacher Unzucht-Vergehen 
und 
B) wegen anderer Polizei-Vergehen und wegen Disciplinar-Verfehlungen, 
und zwar in jeder Abtheilung nach der chronologischen Ordnung der Er- 
öffnung des bezirksamtlichen Erkenntnisses vorzutragen. 
In der Abtheilung A) ist bei jedem Gestraften, sobald er sich über die, 
innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgte Bezahlung der Strafe ausgewiesen 
hat, der Tag der Zahlung, wenn er aber die gesehliche Frist versäumte, die 
Zeit, in welcher die an die Stelle der Geldbuße getretene Gefängnißstrafe 
vollzogen wurde, zu bemerken. 
4) Aus diesen Listen haben die Oberämter in den ersten acht Tagen eines 
jeden Monats 
A) die wegen einfacher Unzucht-Vergehen je vom 1oten des zweitletten 
Monats bis zum 15ten des lehzten Monats in Rechtskraft erwach- 
senen Geldstrafen, sofern sie in der gesehlichen Frist brzahlt worden 
sind, und 
B) die wegen anderer Polizei-Vergehen und wegen Dicciplinar-Verfeh- 
lungen oberamtlich angesetzten und im Laufe des lehten Monats in 
Rechtskraft erwachsenen Geldstrafen, 
und zwar aus jeder Abtheilung besonders zu verzeichnen, und das Verzeich- 
niß nebst dem baaren Geldbetrag, welcher an den Strafen etwa von dem 
Oberamt selbst eingezogen worden ist, der Oberamtspflege zu übergeben. Die 
der Amtspflege zur Verrechnung übergebenen Strafen sind in der Liste des 
Oberamts zu löschen. 
5) Das monatliche Verzeichniß hat zu enthalten: 
a) den Tag der Eröffnung des Straf-Erkenntnisses, und wenn dagegen Re- 
kurs ergriffen wurde, der Rekurs-Entscheidung, und bei den Strafen 
wegen Unzucht-Vergehen zugleich den Tag der Zahlung,
	        
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