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b) den Namen, Stand und Wohnort des Gestraften,
c den Betrag der Strafe,
d) den etwaigen Anbringer, und die Anbring-Gebühr, und
bei den unter Lit. B. des Verzeichnisses vorkommenden Strafen,
e) die specielle Rubrik des Vergehens.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der monatlichen Verzeichnisse ist von
dem Oberamt zu beurkunden. Ist in einem Monat keine Strafe an die
Amtepflege zu übergeben, so ist eine Urkunde hierüber auszustellen.
Mit diesen Verzeichnissen und Urkunden ist die Rechnung der Oberamts-
pflege zu belegen.
6) Die Oberamtspflegen haben sogleich nach Empfang der monatlichen Verzeich-
nisse wegen des Einzugs der rückständigen Geldstrafen das Erforderliche nach
Maaßgabe der Bestimmungen des Exekutions-Gesehes vom 15. April 1825
einzuleiten, und im Falle der Berufung des Gestraften auf die Ergreifung
irgend eines Rechtsmittels, oder auf den Weg der Gnade, sich nach der Ana-
logie der in der K. Verordnung vom 8. September 1829, den Einzug der in
nden Geldstrafen betreffend, 66. 8 u. 9 (Regierungs-
829, S. 600 u. 401) gegebenen Bestimmungen zu benehmen.
mter haben nicht nur selbst sich hienach zu achten, sondern auch
nauen Befolgung dieser Vorschriften von Seite der Oberamts-
pfleger zu wachen, und im Falle einer Nachlßigkeit derselben bei dem Ein-
zuge der Geldstrafen nach Befinden der Umstände angemessene Rüge gegen
sie eintreten zu lassen.
Sturtgart den 19. December 1839. Schlaper.
8) Des Kriegs-Departements.
Oes Kriegs-Ministerium.
Aufruf an diesenigen, welche Ansprüche an die neu gestiftete Kriegs-Denkmünze haben.
e Aue- diejenigen, welche nach dem §. 4 der von Seiner Koͤnig lichen Ma—
n A#ulanentoniruen Stiftungs-Urkunde vom ersten dieses Monats Ansprüche auf
riegs-Denkmünze haben, und solche bei dem Kriegs-Ministerium unmittelbar