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In Beziehung auf die freie Stadt Hamburg ist diese Erwartung durch eine
Uebereinkunft in Erfuͤllung gegangen, welche nicht bloß hinsichtlich des Lumpenzuckers
und des raffinirten Zuckers, sondern auch hinsichtlich des Weinbezugs eine voͤllige
Gleichstellung Hamburgs mit dem Koͤnigreiche der Niederlande, ingleichem die dafuͤr
zu gewaͤhrenden Gegenleistungen feststellt.
Der Inhalt dieser, für die Dauer des Handelsvertrags zwischen dem Zollvereine
und dem Koönigreiche der Niederlande mittelst gegenseitig unter dem 12. und 17. De-
cember 1839 ausgestellter und nunmehr ratificirter Declarationen abgeschlossenen
Uebereinkunft wird in Nachstehendem zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
1) Der Senat der freien und Hanse-Stadt Hamburg macht sich, Preußen
und hierdurch zugleich den übrigen Staaten des Zoll-Vereins gegenüber, ver-
bindlich, während der Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft, weder die
nachbenannten, jebt in Hamburg von allem Zoll befreiten Artikel:
a) Leinen, bunte Leinen mit Baumwolle gemischt, leinene und wollene
Lumpen, alte und neue Wäsche, Garn und Gurten von Flachs, von
Hanf und von Baumwolle, rohe Schaaf= und Lamm-Wolle;
h) Weizen, Roggen, Hafer, Gerste, Buchweizen, Malz, Kartoffeln und
Rappsaamen;
) unverarbeitetes Kupfer und Messing, Schiffskupfer, altes, zum Ein-
schmelzen bestimmtes Messing und Kupfer und Kupferkräte, Kupfer-
und Messing-Platten, roher Zink, verzinntes und unverzinntes Eisen-
blech;
d) Baarschaften und Münzen, unverarbeitetes Gold und Silber und
Kräße, die aus dem Verfeinern edler Metalle herrührt;
e) Druckschriften, Bücher, Musikalien und Landkarten;
s) Oelkuchen, Borke, Knochen;
aus den Vereinsstaaten kommend oder dahin gehend, mit einem Zolle zu
belegen, noch den Transit nach dem, in der Hamburgischen Zoll-Ordnung
vom 25. Februar 1855 davon aufgestellten doppelten Begriff, sowohl der
freien Durchfuhr, als des sictiven Entrepots, für Waaren aus und nach den
Vereinsstaaten, zu belasten.