Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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befehlen Unseren Behöbrden, unter Verweisung auf die Art. 27, 30, 42—44, 91 und 
128 der revidirten Gewerbe-Ordnung vom 5. August 1836, denselben zur Anwendung 
zu bringen. 
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Stuttgart den 10. Februar 1871. 
Wilheim. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: 
Beroldingen. 
Der Minister des Innern: 
Schlaper. 
Auf Befehl des Könige, 
der Staats-Sekretär: 
Vellnagel. 
B) Dienst-Nachrichten. 
Nach höchstem Dekrere vom 11. v. M. sind zu Unter-Lieutenants in der Infan- 
terie ernannt worden: 
der Feldwebel des achten Infanterie-Regiments, Klein, bei dem zweiten In- 
fanterie-Regiment, 
der Feldwebel. des zweiten Infanterle-Regiments, Paulucs, bei dem sechsten 
Infanterie-Regiment, 
der Wachtmeister des dritten Reiter-Regiments, Blattmacher, bei dem 
achten Infanterie-Regiment, 
der Wachtmeister des ersten Reiter-Regiments, v. Milkau, bei dem vierten 
Infanterie-Regiment, 
der Feldwebel des fünften Infanterie- Regiments, v. Stetten, bei dem sieben- 
ten Infanterie-Regiment.
	        
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