Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
Verfügung, betreffend die Vollziehung des durch die K. Verordnung vom 40. Februar 1844 verkun- 
digten Bundesbeschlusses über Maasregeln gegen die durch Theilnahme an unerlaubten 
Gesellenverbindungen 2c. straffällig gewordenen Handwerksgesellen. 
Hinsichtlich der Vollzlehung der K. Verordnung vom 10. Februar 1341, in Be- 
treff der in der Bundesversammlung beschlossenen Maasregeln gegen die durch Theilnahme 
au unerlaubten Gesellenverbindungen 2rc. straffällig gewordenen Handwerkogesellen, 
wird zufolge höchster, nach Anhdrung des K. Geheimenraths gefaßten Entschließung 
Seiner Königlichen Majestät vom heutigen Tage Folgendes vorgeschrieben: 
1). Sofern bis jeht noch, der Bestimmungen der Arr. 27 u. 42 der revidirten 
Gewerbe-Ordnung vom 5. August 1836 ungeachtet, hin und wieder der Miß- 
brauch vorgekommen seyn sollte, datz die Gesellen eines Handwerks eine, ge- 
wöhnlich mit Kosten für den ausgeschulten Lehrling verbundene, Mitwirkung 
bei der Ertheilung der Gesellen-Eigenschafr sich anmaaßten, und dem Ge- 
sellen, bei dessen Freisprechung von der Lehre eine solche Mitwirkung nicht 
S.ratt gefunden hat, die Anerkennung verweigerten, so haben die Bezirks- 
Polizeiämter die Gesellen der betreffenden Gewerbe in ihren Bezirken durch 
die Ortsvorsteher oder die Zunftvorgesehten vor dieser Gesetzwidrigkeit, unter 
Beziehung auf die Art. 27, 42, 91, lehten Absah und 128 der Gewerbe- 
Ordnung, so wie auf die K. Verordnung vom heutigen Tage und die zu 
Folge ihres Inhalts in sämtlichen deutschen Bundesstaaten gegen derartige 
Mißbräuche ergriffenen Maaßregeln ernstlich warnen zu lassen, sofort aber 
gegen die Wiederholung dieser Uebertretung sorgfältig zu wachen, und zu 
dem Ende namentlich den Gewerbevorständen die gleichbaldige Anzeige der 
ihnen von einer solchen Wiederholung zukommenden Kunde zur Pfllicht zu 
machen, auch ergebenden Falls gegen die Uebertreter mit Nachdruck, nach 
Maaßgabe der rebidirten Gewerbe-Ordnung und der K. —. vom 
heutigen Tage, einzuschreiten.
	        
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