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Das Verzeichniß zu h hat auf das zu a erwähnte zurückzuweisen, und
die Zeit und den Grund der Verwilligung eines Wanderbuchs für das
Ausland anzugeben.
4) Jedem Handwerkögesellen sind bei der Aushändigung eines Wanderbuchs die Art-
27, 30, 42—44, der lehte Absaß des Art. 91 und beziehungsweise der Art. 128
der revidirten Gewerbe-Ordnung, so wie die Bestimmungen des durch die
K. Verordnung vom 10. Februar 1871 verkündigten Bundesbeschlusses, vor-
zuhalten, und es ist, daß dieses geschehen, durch die Unterschrift des Wander-
gesellen und der eröffnenden Bebörde im Wanderbuch zu beurkunden.
In den gedruckten Wanderbuchsformularien ist diese Eröffnung vorzusehen.
Die gleiche Eröffnung hat mit der gleichen Beurkundung an die mit Wander-
büchern von älterem Datum versehenen Handwerbsgesellen je durch das erste Bezirks-
Polizeiamt zu geschehen, dem ein solches Wanderbuch nach der Verkündigung der
gegenwärtigen Verfügung zur Vistrung vorgelegt wird.
Stuttgart den 10. Februar 1341.
Auf Seiner Königlichen Majestät besonderen Befehl.
Schlayer.
Dienst-Erledigungen.
1) Durch das Ableben des Regierungs-Sekretärs Pfeilsticker ist bei der
Regierung des Reckarkreises, die Seelle eines Sekretärs mit dem Normal-
gehalte zweiter Classe von 300 fl. in Erledigung gekommen. Die Bewerber haben
sich innerhalb drei Wochen bei der Regierung des Reckarkreises vorschriftmäßig zu
melden. #
2) Die erledigte Pfarrei Pinache, Dekanats Knitrlingen, zählt 600 Kirchen-
genossen, wovon 212 in dem eine Stunde entfernten und mit eigener Kirche und
Schule versehenen Filial Serres wohnen. In lesterem hat der Geistliche außer
den Casualien je am dritten Sonntage, so wie an den zwei Feiertagen der Haupt-
feste zu predigen, viermal im Jahre die Abendmahlsfeier, und je den dritten Wochen-
und Feiertags-Gottesdienst zu halten. Das mit keinem Zehentbezuge verbundene
Einkommen der Stelle berechnet sich zu 789 fl. in Preisen des Sportelgesetzes. Die