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8. Juni 1358 begründete Bitte um Staats-Unterstützung verbinden, nachher keine
Berücksichtigung zu erwarten haben.
Stuttgart den 19. Februar 1841. Mohl.
3. Des katholischen Kirchenrathe.
e) Bekanntmachung, die Anstellungs-Prüfungen der katholischen Geistlichen für Kirchendienste betreffend.
Am 3. Mai d. J. und an den folgenden Tagen, so wie lim Verlaufe des Mo-
nats Obtober d. J. werden Dienstprüfungen der katholischen Geistlichen für defini-
tive Anstellung auf Kirchenstellen dahier vorgenommen werden, zu welchen Geistliche
sich melden können, welche im Jahre 1358 und früher die Priesterweihe erhalten
haben.
Diejenigen Candidaten, welche zu einer dieser Prüfungen zugelassen werden wollen,
baben sich bei dem batholischen Kirchenrathe schriftlich zu melden, und in ihren Ein-
gaben, welche jedenfalls bis zum 25. März d. J. eingekommen seyn müssen, bestimmt
anzugeben, ob sie zur Prüfung im Mai, oder im Oktober einberufen zu werden
wünschen; auch haben sie sich noch vor dem 4. Mai über den Besiß eines Bürger-
oder Beisitz-Rechts durch oberamtlich beglaubigte Urkunden auszuweisen.
Uebrigens bezieht man sich auf die im Regierungs-Blatte von 1319 und in den
besonderen Erlassen an die Dekanatämter vom 1. Juli 1820 und 6. August 1322
bekannt gemachten Vorschriften.
Stuttgark den 16. Februar 1841. Soden.
*
b) Die Dienstprüfung der katholischen Schulmeister und Lehrgehülfen betreffend.
Die dießjährigen Prüfungen der katholischen Schulmeister und Lehrgehülfen für
Schuldienste werden am Mittwoch den 21. April, sodann am Mittwoch den 27.0k=
tober d. J., und an den darauf folgenden Tagen vorgenommen werden.
Hiebei haben zu erscheinen:
1) alle Schulmeister, welche in Folge der ersten Dienstprüfung eine definitive
Anstellung erhalten haben und eine Beförderung nachsuchen wollen;
2) die Lehrgehülfen, welche zur ersten Anstellung beféhigt zu werden wünschen.