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I. Allgemeine Bestimmungen.
K. 1.
Taggelder werden für amtliche Verrichtungen, die ein besoldeter Körperschafts-
diener nicht für seinen Gehalt, und ein unbesoldeter nicht unentgeldlich zu besorgen
schuldig ist, als Belohnung für den Zeit= und Arbeits-Aufwand abgereicht.
Diäten und Reisekosten werden bei amtlichen Verrichtungen außerhalb der Ge-
meindeparzelle oder des Gemeindebezirks, in welchem ein Diener seine Wohnung
hat, zu Vergütung der ihm durch seinen auswärtigen Aufenthalt verursachten Kosten
bezahlt. «
H.2·
Bei einem Diener, welcher gleichzeitig mehrere Stellen bebleidet, kommt hin-
sichtlich der Gebühren-Anrechnungen jedesmal nur diejenige amtliche Eigenschaft, in
welcher er Dienst zu leisten hatte, in Betracht.
Wird ein Diener niederer Categorie aus drücklich für den Diener einer höhe-
ren Categorie bei einem Geschäfte verwendet; so gebühren ihm dieselben Vergütungen,
welche der Leßtere anzusprechen gehabt hätte. Ebenso erhalten die Amtsverweser
einer Stelle die gleichen Gebühren, wie die auf derselben wirklich angestellten Diener.
II. Von den Taggeldern.
g. 3.
Ein Oberamtspfleger hat fuͤr alle mit seinem Amte verbundenen Verrichtungen
innerhalb des Oberamtsbezirks, insbesondere auch bei Amtsreisen, sofern die Beloh-
nung dafür der Amtspflege obliegt, ein Taggeld nicht anzusprechen.
g. 4.
Die befoldeten Gemeindediener, als Schultheißen, Rathsschreiber, Gemeinde= und
Stiftungspfleger haben für alle mit ihren Aemtern ordentlicher Weise verbundenen
amtlichen Verrichtungen, sofern diese innerhalb des Gemeindebezirks vorgenommen
werden, und die Bezahlung dafür von den Ortskassen zu leisten wäre, kein Taggeld
anzusprechen.
Zu diesen Verrichtungen gehören insbesondere auch die Kirchen= und Schul-
Visttationen und die Pfarr-Investituren. «