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Dagegen sind die gedachten Gemeindediener zu Anrechnung von Taggeldern
befugt: #
1) bei amtlichen Verrichrungen außerhalb des Gemeindebezirks, unangesehen,
welche Casse oder Person die Bezahlung dafür zu leisten har;
2) bei Amts-Verrichtungen innerhalb des Gemeindebezirks, für welche die ver-
möge besonderer Bestimmungen dem Diener gebührende Bezahlung nicht den
Ortskassen, sondern der Staatskasse, der Brand-Versicherungsbasse, der Amts-
pflege oder anderen Körperschaften oder Privaten obliegt und nicht in be-
sonders festgesetzten Sporteln zu entrichten ist. Hieher gehdren z. B. die Tag-
gelder für Aufnahme der Capitalsteuer, der Hunde-Abgabe, diejenigen für
das Anwohnen bei der Amtsversammlung, für die Besorgung der Obmann-
schaft bei allgemeinen Streifen, des Orts-Vorstehers als Waisengerichts-
Vorstandes und desselben von den gemeinderäthlichen Verhandlungen in
Gantsachen; (IV. Edict von 1818, K. 165 folg. 179.)
3) für Verrichtungen, welche einem besoldeten Gemeindediener nur in Folge
eines mit seinem Hauptamte verbundenen — nicht mit besonderem Gehalt
ausgestatteten Nebenamts obliegen, z. B. für die Verrichtungen des Stener-
saßes, des Untergangs, der Feuerschau 2c.
K. 5.
Wenn ein Gemeindediener einem mit Taggeld verbundenen Geschäft in doppelter
amtlicher Eigenschaft, z. B. als Ortovorsteher und Rathsschreiber, oder als Raths-
schreiber und Gemeinderath anzuwohnen bat; so darf er seinen Zeitaufwand nur
einfach, übrigens im Falle des Unterschieds in derjenigen Eigenschaft, mit welcher
das höhere Taggeld verbunden ist, anrechnen.
Einem Schultheißen, welcher zugleich Amtsnotar ist, kommen bei Geschäften
des Waisengerichts die Taggeldet als Vorstand desselben zu.
. 6. .
Die Gemeinderaͤthe haben als solche und als Mitglieder des Stiftungsraths
fuͤr Verrichtungen, die in den Sitzungen dieser Collegien, so wie in denjenigen des
Kirchen-Convents vorgenommen werden, so wenig, als fuͤr ihre Theilnahme an den
Sitzungen der zu Vorberathung wichtigerer Gegenstände bestellten gemeinde= und