Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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. 12. 
Für Amtskörperschafts= und Gemeinde-Dienststellen, die weder in den 99. 5 und 11 
benannt sind, noch in die Categorie der gemeinderäthlichen Rebenämter fallen, ist 
die Größe des Taggelds in den einzelnen Gemeinden durch gesehmäßige Beschlüsse 
der Amts= und Gemeinde-Behäörden festzuseßen. 
III. Von den Diäten und Reise-Kosten. 
Q„ S. 15. 
In zusammengesehten Gemeinden erhalten die in Nebenorten wohnenden Ge- 
meinde-Räthe für ihre Theilnahme an den Gemeinde-, Stiftungsraths-, Kirchen- 
Convents-Sitzungen 2c., wenn die Entfernung der Wohnorte vom Hauptorte der 
Gemeinde nicht unter einer halben Stunde beträgt, und die nothwendige Abwesen- 
beit von Haus vier Stunden oder darüber dauert, eine Zehrungs-Vergütung von 
vierundzwanzig Kreuzern für den Tag. 
. 14. 
Die in 6. 11 unter Ziffer 1 und 2 genannten Gemeinde-Diener erhalten bei 
Verrichtungen außerhalb ihres Gemeindebezirks: 
I. wenn die Abwesenheit vom Wohnorte nur zwei Stunden und darunter be- 
trägt, beine Vergütung für Zehrung und Reisekosten, 
II. im Falle einer Abwesenheit von mehr als zwei Stunden, ohne Unterschied 
zwischen In= und Ausland, 
1) bei einer nicht über sechs Srunden gehenden Entfernung vom Wohn- 
orte, an Diäten und Reisekosten zusammen: 
) wenn nicht auswärts übernachtet werden muß, das Doppelte des 
Betreffs an Taggeld für das bezügliche Geschäft; 
b) wenn auswärts übernachtet werden muß, das Dreifache des Betreffs 
an Taggeld; 
2) bei einer über sechs Stunden betragenden Entfernung pvom Wohnorte: 
a) an Diäten, wenn nicht auswärts übernachtet wird, den einfachen, 
wenn aber auswärts übernachtet wird, den doppelten Betrag des 
betreffenden Taggelds;
	        
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