Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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g. 2. 
Eine neus Regulirung 'des Gehalts ssolcher Dienststellen soll in der Regel nur 
waͤhrend der Erledigung derselben vorgenommen werden. 
Zu diesem Ende ist dafuͤr zu sorgen, daß, so oft bei Wiederbesetzung einer Dienst- 
stelle besonderer Anlaß zu Etoͤrterung der Frage eintritt, ob und welche Veraͤnderung 
in dem Gehalte derselben vorzunehmen sey, hieräber. von der Amtsversammlung oder 
dem Gemeinderathe Erwägung gepflogen. und Beschluß gefaßt werde. 
Von den Gehalten der Oberamtspfleger. 
S. 3. 
Bei Bemessung des Gehalts der Oberamtepfleger ist für den Einzug, der direk- 
ten Staatssteuer (aus Grundeigenthum und Gefällen, Gebuden und Gewerben) 
der Amtskörperschafts-Umlagen und der Amtsvergleichungs-Kosten in Friedenszeiten 
eine Belohnung von zwei Drittels Procenten des einzuziehenden Betrags, und für 
die übrigen Geschäfte, mit Rücksicht auf die Zahl der Gemeinden, bei welchen die 
Steuer= 2c. Gelder einzuziehen sind, den Vermögensstand der Amtskörperschaft, ins- 
besondere auch ihre verzinslichen Aktiv= Capitalien, den Betrag der auf die Staats- 
steuer zur Anweisung kommenden Staatsstratzen-Unterhaltungskosten, Zahlungen für 
das Landjäger-Corps r2c., die Rechnungsgeschäfte, mit Einschluß der Rechnungestelle, 
die etwaigen Geschäfte mit der Amtsschadens-Umlage und der Fertigung der Amts- 
vergleichung in Friedenszeiten (Verwaltungs-Edikt Kh. Zo0 u. 85) eine Belohnung von 
250 fl. bis höchstens 550 fl. zu Grunde zu legen. 
Fälle, in welchen die Kreis-Regierung die Ueberschreitung des Marimumssates 
für begründet erachtet, sind dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. 
Neben dem firen Gehalte verbleiben den Oberamtspflegern, wie bisher, die Ein- 
zugsgebühren für die Capi##al-, Besoldungs= und Pensions-Steuer, für die Brandscha- 
densgelder, die Gebühren für die Ausbezahlung der Brand-Entschädigungen, die 
Einzugsgebühren für Kriegskosten (worunter auch die in den einzelyen Oberämtern 
zur Ausgleichung kommenden zu verstehen sind) u. s. w., so lange das, betreffende 
Geschäft dauert, und in dem Maaße, in welchem folche je durch die zuständigen 
Behörden besonders. bestimm# werden. Für den amtlichen Bedarf an Schreibmate-- 
rialien, Packpapier rc., ist eine angemessene Entschädigung auszusehen. r
	        
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