Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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bei Gemeinden von 3001 — 35000 Einwohnern auf 500 bls 300 fl., 
bei Gemeinden erster Classe a 600 l5090ffl. 
Diie. Maximumssäte si si nd, jedoch nur in solchen Gemeinden, in welchen ein Zu- 
sammenfluß außergewöhnlicher Verhältnisse die Geschäfte des Schültheißen vermehrt 
und erschwert, in Anwendung zu bringen. 
Fälle, in welchen die Kreis-Regierung die Ueberschreitung des Maximums für 
gegründet hälr, sind zur Genehmigung des Ministeriums vorzulegen. 
Für Schreib-Materialien erhält der Schultheiß ein besonderes , nach dem wirk- 
lichen Aufwande zu bemessendes Aversum. 
K. 6. 
Unter dem siren Gehalte eines Schultheißen ist die Belohnung für Verrichtun- 
gen, welche ihm nicht als solchem, sondern vermöge eines Nebenamts, z. B. als 
Vorstand des Steuersatzes, des Untergangs, der Feuerschau u. s. w., sodann, welche 
ihm als Vorstand des Waisengerichts obliegen, nicht begriffen. 
Auch erhält der Ortsvorsteher, als Vorstand des Gemeinderaths, einen verhält- 
nißmäßigen Antheil an den gemeinderäthlichen. Sporteln. 
Von den Gehalten der Rarbeschreiber. 
%% t 6#7. 
Die Gehalte der „Nothsschteiber, als polcher, bestehen in der Regel in dem dritten 
Theil der Besoldung des ersten Ortsvorstehers. 
Fuͤr Schreib-Materialien exhaͤlt der Rathsschreiber ein besonderes, nach dem 
wirklichen Aufwande zu bemessendes Aversum. 
Viom den Gehalten der Stadt- und Gemeinde— Pfieger— 
K. 8. 
Die Belohnung der Stadt- und Gemeinde Pfleger bestebi theils in einem fixen 
.Gehalt, Theils in Einzugsgebühren. 
De erste ist nach dem unfang der Verwaltung / des Gemeinde - Vermoͤgens zu 
bemessen) und begreift namentlich auch die Belohnung des Gemeindepflegers fuͤr seine 
Anwesenheit · bei den Kirchen- und Schul-Visitationen, so wie bei der Investitur 
eines neuen Ortsgeistlichen in sich. s-
	        
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