Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

95. 
Die Einzugsgebühren werden von demjenigen Petrag, der an der ordentlichen, 
direkten Stagsssteuer, an den Amtskörperschofts- und Gemeinde-Umlagen (worunter 
jedoch pershnliche Abgaben der Gemeindegenossen, wie die Bürger- und Beisitsteuer, 
Frohndienst-Ersahßgelder rc. nicht begriffen sind), an den in Friedenszelten zur Um- 
lage kommenden Amts-Vergleichungskosten, so wie an den Ausständen von diesen 
Abgaben durch den Stadt= oder Gemeinde-Pfleger von den Steuerpflichtigen un- 
mittelbar (ohne Dazwischenkunft eines Theilrechners) baar zum Einzug gebracht 
wird, abgereicht. 
Die Größe der Einzugsgebühren wird mit Räücksicht auf die den Einzug erschwe- 
renden oder erleichternden Umstsade festgesetzt, und kann betragen 
auf die ersten 5000 fl. — I kr. bis 1 kr. 5 hlr., 
von 3001 fl. bis 6000 fl. — zhlr. bis ## kr.3, 
von 6001 fl. und darüber — 2 bis 3 hlr. von jedem Gulden. 
Die Einzüge an den verschiedenen Anlagen werden hiebei in jedem Etatsjahre 
zusammengerechnet. Unter den Einzugsgebühren ist zugleich die Entschädigung des 
Pflegers für Siegellack und Papier begriffen. Für Schreib-Materialien ist demselben 
eine Aversal-Entschädigung auszuseßen. " 
Die Belohnung des in einzelnen Gemeinden neben dem Gemeindepfleger auf- 
gestellten eigenen Steuer-Einbringers bestehr einzig in den Einzugsgebühren, und es 
sind diese Diener sowohl rücksichtlich der lebteren, als der Neben-Entschädigungen, 
den Gemeindepflegern gleich zu behandeln. 
g. 9. 
Von den dem Stadt= oder Gemeinde-Pfleger besonders zum Einzuge überwie- 
senen Abgaben, z. B. der Capitalsteuer, den Brandschadensgeldern, den Kriegskosten 
(worunter auch die unter den einzelnen Contribuenten zur Ausgleichung kommenden 
zu versiehen sind), bezieht derselbe die von der zuständigen Behörde besonders be- 
stimmte Einzugsgebühr. 
K. 10. 
Fär die Rechnungsstell= und die damit zusammenhängenden Geschäfte ist, wo 
diese der Stadt= oder Gemeinde-Pffeger selbst besorgt, und die Belohnung dafür 
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