Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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nicht ausdrücklich in seinen Gehalt eingerechnet ist, mit Ruͤcksicht auf den bei Regu- 
lirung der Aversal-Belohnungen der Veiwaltungs-Aktuare für Geschäfte im Wohn- 
ort angewendeten Maaßstab, eine jährliche Aversal-Belohnung zu bestimmen, welche 
zugleich die Entschädigung für die zu diesem Geschäft erforderlichen Schreib-Mate- 
rialien, und für etwaige Druckkosten zu begreifen hat. 
(. 11. 
Die Bestimmungen in den vorgehenden drei Paragraphen (8, 9, 10,) finden 
bei zusammengesehten Gemeinden auch auf die Parcellar-Gemeindepfleger und Steuer- 
Einbringer, in so weit diese die dort genannten Geschäfte in ihren Ortschaften be- 
sorgen, Anwendung. 
Von den nach den §6. 8 und 9 für die Erhebung der Staats-, Oberamts= und 
Gemeinde-Steuern 2c. zu berechnenden Einzugsgebühren erhält der Gemeindepfleger, 
so weit die erhobenen Steuergelder von den Einbringern der Parcellen oder einem 
Theilrechner des Hauptorts an die Gemeindepflege zur weiteren Besorgung abgelie- 
fert werden, den dritten Theil, und die übrigen zwei Drittheile gehören den mit der 
unmittelbaren Erhebung bemühten Einbringern oder Theilrechnern. 
K. 12. 
Von den Gehalten der übrigen Amtskörperschafts, und Gemeinde- 
Diener. 
Die Gehalte der übrigen hier nicht genannten Amtskbrperschafts= und Gemeinde- 
Diener, in so weit solche überhaupt nach ihrem Dienstverhältnisse auf fire Gehalte 
gestellt werden können, sind nach den besonderen Verhältnissen und dem eigenthüm- 
lichen Geschäftsumfange ihrer Aemter zu bemessen. 
Stuttgart den 20. Februar 1851. Schlaper. 
Bericheigung. 
In der Nummer 8 des Reglerungs-Blattes vom 26. Februar 1841 ist S. 82, Linie 5 von oben, statt: 
„WMischak,“ zu lesen: „Wishak.“ 
Geruckt be . Hassel brink.
	        
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