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nicht ausdrücklich in seinen Gehalt eingerechnet ist, mit Ruͤcksicht auf den bei Regu-
lirung der Aversal-Belohnungen der Veiwaltungs-Aktuare für Geschäfte im Wohn-
ort angewendeten Maaßstab, eine jährliche Aversal-Belohnung zu bestimmen, welche
zugleich die Entschädigung für die zu diesem Geschäft erforderlichen Schreib-Mate-
rialien, und für etwaige Druckkosten zu begreifen hat.
(. 11.
Die Bestimmungen in den vorgehenden drei Paragraphen (8, 9, 10,) finden
bei zusammengesehten Gemeinden auch auf die Parcellar-Gemeindepfleger und Steuer-
Einbringer, in so weit diese die dort genannten Geschäfte in ihren Ortschaften be-
sorgen, Anwendung.
Von den nach den §6. 8 und 9 für die Erhebung der Staats-, Oberamts= und
Gemeinde-Steuern 2c. zu berechnenden Einzugsgebühren erhält der Gemeindepfleger,
so weit die erhobenen Steuergelder von den Einbringern der Parcellen oder einem
Theilrechner des Hauptorts an die Gemeindepflege zur weiteren Besorgung abgelie-
fert werden, den dritten Theil, und die übrigen zwei Drittheile gehören den mit der
unmittelbaren Erhebung bemühten Einbringern oder Theilrechnern.
K. 12.
Von den Gehalten der übrigen Amtskörperschafts, und Gemeinde-
Diener.
Die Gehalte der übrigen hier nicht genannten Amtskbrperschafts= und Gemeinde-
Diener, in so weit solche überhaupt nach ihrem Dienstverhältnisse auf fire Gehalte
gestellt werden können, sind nach den besonderen Verhältnissen und dem eigenthüm-
lichen Geschäftsumfange ihrer Aemter zu bemessen.
Stuttgart den 20. Februar 1851. Schlaper.
Bericheigung.
In der Nummer 8 des Reglerungs-Blattes vom 26. Februar 1841 ist S. 82, Linie 5 von oben, statt:
„WMischak,“ zu lesen: „Wishak.“
Geruckt be . Hassel brink.