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S. 195), wird hiemit. zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die jährliche Entschä-
digung für einen jeden, in die Anstalt selbst ausgenommenen, Zögling vom 1. Mai
1824 wieder auf Einhundert Gulden festgesebt worden, welche in vierteljährigen Ra-
ten an das Cassieramt des Instituts zu entrichten ist. Der Zögling erhält hiefür
die angeordnete Kost nebst Wohnung und Bett, den Unterricht, freie Wasche, so
wie Ausbesserung des Weißzeugs und der übrigen Kleidung. Die vorschriftmäßige
Ausstattung mit Kleidern und Leibweißzeug haben die, auf eigene Kosten in der An-
stalt befindlichen Zöglinge selbst sich anzuschaffen und zu ergänzen, oder im Fall die-
ses von der Austalt geschieht, dieser die Auslagen hiefür zu erseßen.
Bei denjenigen Zöglingen aber, welche ganz oder zum Theil auf Kosten des
Staats unterhalten werden, übernimmt die Anstalt die Bestreitung dieses Aufwandes
gegen ein, bei dem Eintritte der Zöglinge ein für allemal zu entrichtendes Kleider-
geld von 15 fl. « . .
Diejenigen Zoͤglinge, welche bloß den Unterricht in der Anstalt genießen, Kost
und Wohnung 2c. aber außer derselben nehmen, haben für jenen jährlich zwolf
Gulden zu bezahlen.
Die Bittschriften um die Aufnahme für den am 1. Mai d. J. beginnenden Lehr-
Cursus müssen, mit den Berichten der betreffenden gemeinschaftlichen Oberämter und
den öbrigen vorgeschriebenen Beilagen versehen, längstens bis zum 10. April bei der
K. Commissi on für die Erziehungshaͤuser eingereicht werden. *5.
Stuttgart den 25. Februar 131. 6 6 « »"-«
Schedter
Dienst-Erledigungen.
1) Die Bewerber um das in der zweiren Besoldungsklasse stehende Cameralamt
Vaihingen haben binnen vier Wochen, hel der Ginarzkammer des Nearkreises
vorschriftmaͤßig sich zu melden.