Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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S. 195), wird hiemit. zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die jährliche Entschä- 
digung für einen jeden, in die Anstalt selbst ausgenommenen, Zögling vom 1. Mai 
1824 wieder auf Einhundert Gulden festgesebt worden, welche in vierteljährigen Ra- 
ten an das Cassieramt des Instituts zu entrichten ist. Der Zögling erhält hiefür 
die angeordnete Kost nebst Wohnung und Bett, den Unterricht, freie Wasche, so 
wie Ausbesserung des Weißzeugs und der übrigen Kleidung. Die vorschriftmäßige 
Ausstattung mit Kleidern und Leibweißzeug haben die, auf eigene Kosten in der An- 
stalt befindlichen Zöglinge selbst sich anzuschaffen und zu ergänzen, oder im Fall die- 
ses von der Austalt geschieht, dieser die Auslagen hiefür zu erseßen. 
Bei denjenigen Zöglingen aber, welche ganz oder zum Theil auf Kosten des 
Staats unterhalten werden, übernimmt die Anstalt die Bestreitung dieses Aufwandes 
gegen ein, bei dem Eintritte der Zöglinge ein für allemal zu entrichtendes Kleider- 
geld von 15 fl. « . . 
Diejenigen Zoͤglinge, welche bloß den Unterricht in der Anstalt genießen, Kost 
und Wohnung 2c. aber außer derselben nehmen, haben für jenen jährlich zwolf 
Gulden zu bezahlen. 
Die Bittschriften um die Aufnahme für den am 1. Mai d. J. beginnenden Lehr- 
Cursus müssen, mit den Berichten der betreffenden gemeinschaftlichen Oberämter und 
den öbrigen vorgeschriebenen Beilagen versehen, längstens bis zum 10. April bei der 
K. Commissi on für die Erziehungshaͤuser eingereicht werden. *5. 
Stuttgart den 25. Februar 131. 6 6 « »"-« 
Schedter 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um das in der zweiren Besoldungsklasse stehende Cameralamt 
Vaihingen haben binnen vier Wochen, hel der Ginarzkammer des Nearkreises 
vorschriftmaͤßig sich zu melden.
	        
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