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Das deutsche Privatrecht samt dem Privat-Cameralrecht trägt vor
nach seinem Grundriß, unter Zuziehung von Mittermaiers Lehrbuch, vierte Ausgabe,
fünfmal wöchentlich von 4— 5 Uhr, und in einer weiteren Donnerstagsstunde Prof.
Dr. Michaelis.
Den zweiten Theil des deutschen Privatrechts, d. h. das Lehen-
recht und das Gewerbe-, Handels= und Wechselrecht, mit Rücksicht auf
die besonderen Bestimmungen des württembergischen Rechts, nach seinen Grundrissen,
sechsmal wöchentlich von 10—11 Uhr, Derselbe.
Württembergisches Privatrecht trägt nach eigenem Lehrbuch fünfmal
um 4 Uhr und in einer passenden sechsten Stunde, Prof. Dr. Reyscher vor.
Das öffentliche Recht des deutschen Bundes, woöchentlich zweimal
von 7— 8 Uhr oder in einer andern passenden Stunde, Prof. Dr. Michaelis.
Gemeines deutsches und württembergisches Strafrecht und
Strafpolizeirecht, den ersten Theil, trägt vor nach Feuerbachs Lehrbuch, drei-
zehente Auflage, täglich von 7—8 und Donnerstags von 6—7 Uhr, Prof. Dr. Hepp.
Württembergisches Strafrecht liest sechsmal wöchentlich von 8-——9 Uhr,
Privardocent Dr. Köstlin. (Rechts-Philosophie wird Derselbe im nächsten Winter-
Semester lesen.)
Gemeines und württembergisches Kirchenrecht liest fünfmal um
8 Uhr Prof. Dr. Reyscher.
Den Civilprozeß, gemeinen und württembergischen, auf besonderes Verlan-
gen, Prof. Dr. Michaelis.
Württembergischen Eivilprozeß in drei bis vier Stunden trägt publice
Abends von 5—6 Uhr Prof. Dr. Mayer vor.
Das gesammte in Wärttemberg geltende Civil= und Criminal-=
prozeßrecht, mit steter Berücksichtigung der beiden Lehrbücher von Martin, trägt
fünfmal wöchentlich von 2—3 Uhr Prof. Dr. Lang vor.
Das prozessualische Relatorium, unter Mittheilung geschlossener Pro-
zeß. Akten, hält zweimal wöchentlich von 7—8 Uhr Prof. Dr. Michxaelic.
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