Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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Das deutsche Privatrecht samt dem Privat-Cameralrecht trägt vor 
nach seinem Grundriß, unter Zuziehung von Mittermaiers Lehrbuch, vierte Ausgabe, 
fünfmal wöchentlich von 4— 5 Uhr, und in einer weiteren Donnerstagsstunde Prof. 
Dr. Michaelis. 
Den zweiten Theil des deutschen Privatrechts, d. h. das Lehen- 
recht und das Gewerbe-, Handels= und Wechselrecht, mit Rücksicht auf 
die besonderen Bestimmungen des württembergischen Rechts, nach seinen Grundrissen, 
sechsmal wöchentlich von 10—11 Uhr, Derselbe. 
Württembergisches Privatrecht trägt nach eigenem Lehrbuch fünfmal 
um 4 Uhr und in einer passenden sechsten Stunde, Prof. Dr. Reyscher vor. 
Das öffentliche Recht des deutschen Bundes, woöchentlich zweimal 
von 7— 8 Uhr oder in einer andern passenden Stunde, Prof. Dr. Michaelis. 
Gemeines deutsches und württembergisches Strafrecht und 
Strafpolizeirecht, den ersten Theil, trägt vor nach Feuerbachs Lehrbuch, drei- 
zehente Auflage, täglich von 7—8 und Donnerstags von 6—7 Uhr, Prof. Dr. Hepp. 
Württembergisches Strafrecht liest sechsmal wöchentlich von 8-——9 Uhr, 
Privardocent Dr. Köstlin. (Rechts-Philosophie wird Derselbe im nächsten Winter- 
Semester lesen.) 
Gemeines und württembergisches Kirchenrecht liest fünfmal um 
8 Uhr Prof. Dr. Reyscher. 
Den Civilprozeß, gemeinen und württembergischen, auf besonderes Verlan- 
gen, Prof. Dr. Michaelis. 
Württembergischen Eivilprozeß in drei bis vier Stunden trägt publice 
Abends von 5—6 Uhr Prof. Dr. Mayer vor. 
Das gesammte in Wärttemberg geltende Civil= und Criminal-= 
prozeßrecht, mit steter Berücksichtigung der beiden Lehrbücher von Martin, trägt 
fünfmal wöchentlich von 2—3 Uhr Prof. Dr. Lang vor. 
Das prozessualische Relatorium, unter Mittheilung geschlossener Pro- 
zeß. Akten, hält zweimal wöchentlich von 7—8 Uhr Prof. Dr. Michxaelic. 
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