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sicherten beziehen, nicht Folge geleistet hat; so wird die Berechtigung derselben zur
Versicherung beweglichen Vermögens im Königreiche hiemit zuruͤckgenommen. Es
ist daher der Abschluß neuer und die Erneuerung bereits bestehender Versicherungs-
Verträge von und mit dieser Gesellschaft bei den in den Art. 17 und 19 des Ge-
setzes vom 25. Mai 1830 (Reg. Blatt S. 211, 212) angedrohten Strafen von jeßt
an verboten.
Dagegen bleiben alle bereits abgeschlossenen Versicherungen bis zum Ablauf der
Versicherungszeit in Kraft, ohne Unterschied ob bei denjenigen derselben, welche
auf mehrere Jahre eingegangen wurden, die Prämien auf Einmal vorausbezahlt
worden, oder noch in Raten zu entrichten s'nde-
Das Vorstehende wird unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 27. Au-
gust 1850 (Reg. Blatt S. 359) zur öffentlichen Kenniniß gebracht
Stuttgart den 31. December 1850. Schlayper.
b) Bekanntmachung, betreffend die Vertheilung der unter dem 8. Januar 1850 ausgesetzten
Preise für die Hervorbringyng vorzüglichen Flachses und die Aussetzung neuer Preise für das
Jahr 1841.
Um die durch die Bekanmemachung des Ministerium des Innern vom 8.
uuar 1850 (Reg.Blatt S. 34) ausgesetzten Preise für vorzüglichen, im Inlande
erzeugten Flachs, sind zehen Bewerber aufgerreten. Von diesen haben nach dem Urtheile
des Preisgerichts erhalten:
1) je einen Preis erster Stufe mit 60 fl.:
a) Rößlenswirth Johannes Aldinger in. Endersbach, Oberamts Weiblin=
gen, für im Wasser gerösteten Flachs;
b) Jakob Friedrich Wölfle in Echterdingen, Oberamts Stuttgart, für im
Thau gerösteten Flachs;
2) je einen Preis zweiter Stufe mit 50 fl.:
#&) Jakob Strobel in Kemnath, Oberanus Stmurrgart,, für im Wasser
b) Friedrich Bluthardt daselbst. Hgerösteten Flachs;
3) einen Preis dritter Stufe mit doff.:
Alt Johannes Strobel daselbst, für im Wasser gerösteten Flachs;