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. 10.
Die Heimathgemeinde des Aufgenommenen hat in Ermanglung naͤher verpflich-
teter leistungsfaͤhiger Personen, fuͤr denselben das gesetzliche Kleidergeld von fuͤnfzehn
Gulden an die Waisenhaus-Kasse zu entrichten und für seine sichere Einlieferung
in die Anstalt besorgt zu seyn.
Der Gemeinderath des Heimathorts bestellt aus der Zahl der vermöglicheren
und angeseheneren Einwohner der Gemeinde einen Pfleger des Aufgenommenen,
der sich dessen fortdauernde Beobachtung und Verathung, vornehmlich nach der Ent-
lassung aus der Waisenanstalt, zur Pflicht zu machen, namentlich über der Ausbil-
dung desselben für einen regelmäßigen Rahrungserwerb zu wachen und bei der den
Vorstehern der Waisenanstalt obliegenden Einleitung hiezu ihnen mit Rath und
That an die Hand zu gehen, auch das allenfallsige nicht hinterfällige Vermögen sei-
nes Pfleglings während der Minderjährigkeits-Dauer zu verwalten hat.
C. 11.
Die Bezirksstellen und gemeinschaftlichen Unterämter werden erforderlichen Falles
die Eltern verwahrloster Kinder, welche sich nach den im §H. 4 angegebenen Gesichts-
punkten vorzugsweise zur Aufnahme eignen, in angemessener Weise darüber belehren,
daß die in die Rettungsanstalt aufzunehmenden Kinder den in das Waisenhaus nor-
malmäßig ausgenommenen in Hinsicht auf intellektuelle und sittliche Erziehung, so
wie auf physische Pflege vollkommen gleich gehalten werden, wie denn auch in dem
Falle, wenn ein solches Kind während der Erziehungsjahre Waise wird, dasselbe,
sofern nicht besondere Gründe entgegenstehen, in die Zahl der Waisenzöglinge über-
tritt.
Stuttgart den 17. März 1841. Schlayer.
) Auszeichnung eines Orts-Borstehers.
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom 17. d. M.
dem Schultheißen Uhl in Königseggwald, Bezirksamts Aulendorf, wegen seiner
vielfachen Verdienste um das Wohl seiner Gemeinde die goldene Verdienst-Medaille
in Gnaden verliehen; welche Auszeichnung hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht
wird.
Stuttgart den 18. März 1841. Schlaper.