Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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2. Der Commission fuͤr die Erziehungshaͤuser. 
Bekanntmachung, betreffend die Aufnahme neuer Zöglinge in die Rettungsaustalt für verwahrloste 
Kinder in Weingarten. 
In der mit dem Waisenhause zu Weingarten verbundenen Rettungsanstalt für 
verwahrloste Kinder sind in diesem Frühjahre die in Erledigung kommenden Stellen 
zu besetzen. 
Die Bezirbspolizeiämter, welche in dem Falle sind, Kinder, die sich nach der 
Ministerial-Verfügung vom heutigen Tage zur Aufnahme in jene Anstalt eignen, 
vorzuschlagen, werden daher aufgeforderr, ihre dießfälligen Vorschläge, für jedes 
Kind abgesondert, genau in der Form und mit den vorgeschriebe- 
nen Nachweisungen und Belegen, spätestens am 20. April d. J. an die 
Commission für die Erziehungshauser einzusenden. 
Stuttgart den 17. März 1841. Schedler. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um das erledigte, in der dritten Besoldungsklasse stehende 
Forstamt Rottweil haben binnen vier Wochen bei der Finanzkammer des Schwarz- 
waldkreises vorschriftmäßig sich zu melden. 
2) Die Bewerber um die in der zweiten Besoldungsblasse stehende Revierförsters- 
stelle zu Plattenhardt, Forstamts Tübingen, haben binnen vier Wochen bei der 
Finanzkammer des Schwarzwaldkreises vorschristmäßig sich zu melden. 
3) Durch den Tod des Dr. v. Frölich ist die Stelle des Kreis-Medicinalraths 
bei der Regierung des Jartkreises mit dem normalmäßigen Gehalt von 900 fl. 
in Erledigung gekommen. Die Bewerber haben sich innerhalb drei Wochen bei der 
gedachten Kreis-Regierung vorschriftmäßig zu melden. 
4) Die Bewerber um die erledigte Pfarrei Schornbach, Dekanats Schorn- 
dorf, welche 327 Kirchengenossen zählt, haben sich binnen vier Wochen bei dem evan- 
gelischen Consistorium zu melden. Das, nach Abzug eines jährlichen Beitrags von 
30 fl. zum geistlichen Besoldungs-Verbesserungs-Fonds, zu 884 fl. in Preisen des 
Sportelgesetes berechnete Einkommen ist noch unverwandelt, und wird auch vorerst 
nicht zur Verwandlung kommen. Der anzustellende Geistliche muß aber jederzeit
	        
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