Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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eine Verwandlung, welche von der Oberkirchenbehoͤrde gutgeheißen wird, als wirk- 
sam auch waͤhrend seiner Dienstzeit auerkennen, und sich allen Anordnungen unter- 
werfen, welche etwa beschlossen werden sollten, um sichere Anhaltspunkte fuͤr eine 
kuͤnftige Verwandlung zu gewinnen. 
Es werden wieder besetzt werden: 
5) die katholische Pfarrei Neuler, Oberamts und Dekanats Ellwangen, 
welche im Pfarrdorf, und in mehreren Filialweilern und Hoͤfen 1610 Pfarrgenossen 
zaͤhlt, eine Schule im Pfarrdorf mit zwei Lehrern und eine Schule im Filialort 
Gaishard hat. Das fixe Einkommen aus eigenen Guͤtern, Zehenten, Grundgefaͤllen, 
Kapitalzinsen, Besoldungen und gestifteten Gebühren beträgt, nach Abzug der Aus- 
gaben für einen ständigen Vikar, 920 fl; 
6) die katholische Pfarrei Wimmenthal, Oberamts Weinsberg und Deka- 
nats Nekarsulm. Dieselbe begreift im Pfarrdorf 594 Pfarrgenossen, und gewährt 
von eigenen Gütern, Besoldungen und gestifteten Gebühren ein beständiges Einkom- 
men von 660 fl.z; 
7) die wieder definitiv zu besehende, vorsorglich mit einer Lehrstelle an der 
lateinischen und Reallehr-Anstalt verbundenen Martins-Kaplanei in der Oberamts= 
Stadt Ravensburg. Dieselbe gewährt neben freier Wohnung im Kaplaneihausfe 
und neben einem aus örtlichen Stiftungen fließenden Aversum von 100 fl. von eigenen 
Gätern, Zehenten, Grundgefällen, Kapital-Zinsen, Besoldungen und gestifteten Ge- 
bühren ein fires Einkommen von 700 fl. Der Präzeptorats-Kaplan hat insbesondere 
auch in wöchentlich 28 Stunden an der Mittelklasse in den Sprachen und Realien 
Unterricht zu geben. 
Die Bewerber um diese drei Kirchenstellen haben sich binnen vier Wochen bei 
dem katholischen Kirchenrath vorschriftmäßig zu melden. 
8) In Folge der dem Oberamts-Aktuar Keller in Nagold auf seine Bitte 
durch höchste Entschließung vom 17. d. M. bewilligten Entlassung ist die Oberamts- 
Aktuarsstelle in Ragold mit dem Normalgehalte von 600 fl. in Erledigung ge- 
kommen. Die Bewerber um dieselbe haben sich innerhalb drei Wochen bei der Re- 
gierung des Schwarzwaldkreises vorschriftmäßig zu melden. 
  
Gedruckt bei G. Hassel brink.
	        
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