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C.
r
Koͤnigreich Preußen.
[Wappenschildl
Personal-Beschreibung des Inhabers, Nr. des Gewerbs-
wie im Reisepasse. scheins.
Dem ... . . . wohnhaft zu. . . im . . . . Ktreise
wird durch das gegenwaͤrtige Zeugniß die Befugniß ertheilt
waͤhrend des Jahres und nicht laͤnger in den gesammten Koͤniglich
Preußischen Landen umher zu reisen, um Waarenbestellungen fuͤr
aufzusuchen und Waaren zum Wiederverkauf zu erstehen.
Derselbe darf jedoch nur Proben mit sich umherführen und muß bestellte
Waaren frachtweise an ihren Bestimmungsort befördern lassen.
Die, dem Inhaber dieses Zeugnisses durch dasselbe ertheilte, Befugniß ist
rein persönlich, und muß er daher dasselbe stets in urschrift zu seiner Legitima-
tion bey sich führen.
dden teon 18
(Siegel) " Königlich Preußische Regierung.
D.
Großherzogthum Sachsen Weimar-Eisenach.
[Wappenschilobl
Personal--Beschreibung des Inhabers, Nr. des Gewerbs=
wie im Reisepasse. ,« Zaeugnisses.
Dem " 4 r ½ 0 4 4 4 -*' 4 4 4 9 4 4 o 4 4
wohnhaft zu . .. im .. .. . . Kreise,
wird durch gegenwaͤrtiges Gewerbszeugniß bescheiniat, daß derselbe berechtigt ist,
waͤhrend des Jahres im Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach
umher zu reisen, um Waaren-Bestellungen für
aufzusuchen und Waaren zum Wiederverkauf zu erstehen.
Derselbe darf jedoch nur Proben mit sich umherführen und muß bestellte
Waaren frachtweise an ihren Bestimmungsort befördern lassen.
Die, dem Inhaber dieses Gewerbszeugnisses durch dasselbe bescheinigte,
Befugniß ist rein persönlich, und muß er daher dasselbe stets in urschrift zu
seiner Legitimation bey sich führen.
den teon 18
(Siegel) Großherzoglich Sachsische Stadt= Polizen-Kommissson.