Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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C. 
r 
Koͤnigreich Preußen. 
[Wappenschildl 
Personal-Beschreibung des Inhabers, Nr. des Gewerbs- 
wie im Reisepasse. scheins. 
Dem ... . . . wohnhaft zu. . . im . . . . Ktreise 
wird durch das gegenwaͤrtige Zeugniß die Befugniß ertheilt 
waͤhrend des Jahres und nicht laͤnger in den gesammten Koͤniglich 
Preußischen Landen umher zu reisen, um Waarenbestellungen fuͤr 
aufzusuchen und Waaren zum Wiederverkauf zu erstehen. 
Derselbe darf jedoch nur Proben mit sich umherführen und muß bestellte 
Waaren frachtweise an ihren Bestimmungsort befördern lassen. 
Die, dem Inhaber dieses Zeugnisses durch dasselbe ertheilte, Befugniß ist 
rein persönlich, und muß er daher dasselbe stets in urschrift zu seiner Legitima- 
tion bey sich führen. 
dden teon 18 
(Siegel) " Königlich Preußische Regierung. 
D. 
Großherzogthum Sachsen Weimar-Eisenach. 
[Wappenschilobl 
Personal--Beschreibung des Inhabers, Nr. des Gewerbs= 
wie im Reisepasse. ,« Zaeugnisses. 
Dem " 4 r ½ 0 4 4 4 -*' 4 4 4 9 4 4 o 4 4 
wohnhaft zu . .. im .. .. . . Kreise, 
wird durch gegenwaͤrtiges Gewerbszeugniß bescheiniat, daß derselbe berechtigt ist, 
waͤhrend des Jahres im Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach 
umher zu reisen, um Waaren-Bestellungen für 
aufzusuchen und Waaren zum Wiederverkauf zu erstehen. 
Derselbe darf jedoch nur Proben mit sich umherführen und muß bestellte 
Waaren frachtweise an ihren Bestimmungsort befördern lassen. 
Die, dem Inhaber dieses Gewerbszeugnisses durch dasselbe bescheinigte, 
Befugniß ist rein persönlich, und muß er daher dasselbe stets in urschrift zu 
seiner Legitimation bey sich führen. 
den teon 18 
(Siegel) Großherzoglich Sachsische Stadt= Polizen-Kommissson.
	        
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