Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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Ferner haben Seine Königliche Mafestät durch hoͤchstes Dekret vom 
25. v. M. die Stelle des Verwalters und Justitiars an dem Kreisgefängnisse in 
Ulm dem bisherigen Verweser derselben, Gerichts-Abtuar Kolb, mit dem Titel eines 
Justiz-Assessors und dem Rang in der achten Stufe, definitiv zu übertragen, 
nach höchstem Dekrete vom 29. v. M. den dem ersten Reiter-Regiment aggre- 
girten Oberst-Lieurenant Prinzen v. Hohenlohe-Oehringen, zur K. Leibgarde 
à la Suite zu verseßzen, und 
vermoge höchster Entschließung“ von demselben Tage die Revierförstersstelle zu 
Hohenheim, Forstamts LTonberg, mit dem Titel eines Oberförsters, dem an der dor- 
tigen land= und forstwirthschaftlichen Lehranstalt angestellten Professor Brecht, unter 
dessen theilweiser Belassung in diesem Lehramt, zu übertragen geruht. 
Durch höchste Entschließung vom 24. v. M. ist der Uebertragung des durch 
den Rücktritt des Postmeisters Lauer auf seine frühere Stelle als Hauptpostamts- 
Sekretär in Stutrgart wieder erledigten Post.Erpeditlonsdienstes zu Ellwangen, mit 
dem Titel eines Postmeisters, an den seitherigen Hauptpostamts-Sekretär v. Bühler 
in Stuttgart die landesherrliche Bestätigung ertheilt worden. 
I1. Verfügungen, der Departements. 
5* 4) Des-Departemen!5 des Innern. 
# Miniteersum bes Innern. ê⅜:21 *e 
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#atennmachnng, betreffend das Tragen der 2 o J 11 
Nach der K. Verordaung vom 13. Juli I1810 (NReg. Blatt S. 291) soll Jeder, 
welchem die Militär# oder- Eloil-Verdienstmedaille verliehen ist, dieselbe an demtvor- 
geschriebenen Bande, und niemalen das Band ohne die Medaille tragen, widrigeu- 
falls ihm die Medaille für immer abgenommen werden soll. 
Da in neuerer Zeit nicht selten die Wahrnehmung gemacht wird, daß Inhaber 
der goldenen oder silbernen Cshil-Verdienstmedaillen der angeführten Vorschrift zu- 
wider das Band ohne Anhängung der Medaille tragen; so wird zu Folgze höchsten 
Befehls Seiner Königlichen Majestét das dietfällige Verbot hiemit in 
Erinnerung gebracht und den Bezirks-Polizeiämtern die Weisung erthellt, die Beobach- 
tung desselben mit Strenge zu öberwachen. 
Stuttgart den 24. März 1841. Schlaper.
	        
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