Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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bengesetz, und namentlich den Art. 50 desselben, auf die Uebertretung jener Bestim- 
mungen gesetzten Strafen, nach der von dem K. Geheimenrathe in der Rekurs- 
Instanz anerkannten Auslegung, nur den Wirth selbst treffen und nicht gegen die 
Eigenthuͤmer der in dem Wirthskeller gelagerten fremden Weine, oder die Besitzer 
der von dem Wirthe benuͤtzten fremden Keller zu erkennen sind. 
Stuttgart den 17. April 1841. Herdegen. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um die erledigte Gerichts-Aktuarsstelle zu Heilbronn werden 
aufgefordert, sich binnen drei Wochen bei dem K. Gerichtshofe in Eßlingen zu melden. 
2) Das durch das Ableben des seitherigen Verwalters des Intercalarfonds 
der katholischen Kirchenstellen erledigte widerrufliche Amt eines Verwal- 
ters dieses Fonds wird in Verbindung mit der Stelle eines außerordentlichen Canzlei- 
Afssistenten bei dem K. katholischen Kirchenrathe wieder besett werden. Der Jahres- 
gehalt für diesen Beamten besteht vorerst in 700 fl. Die Bewerber haben sich binnen 
drei Wochen bei dem Kirchenrathe zu melden, und sich, unter Vorlegung von Na- 
tionallisten, Sitten= und Dienst-Prüfungs-Zeugnissen, über ihre Tüchtigkeit im Rech- 
nungsfache und zu Expeditionsgeschäften aller Art, auch darüber auszuweisen, daß 
sie im Stande sind, eine Caution von 1500 fl. zu stellen. 
Widerruflich angestellte Diener. 
Unter dem 15. d. M. sind die beiden Cameralamts-Buchhalter Pahl zu Hall 
und Stumpff zu Pfallingen gegenseitig versetzt worden.
	        
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