Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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B) Des Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
a) Bekanntmachung, betreffend eine Uebereinkunft mit der Großherzoglich Badischen Regierung über 
die Verfertigung gläserner Ausschankgefässe mit Würktembergischer oder Badischer Eiche in 
Badischen oder Würktembergischen Glashütten. 
In Betreff der Verfertigung gläserner Ausschankgefässe mit Württembergischer 
oder Badischer Eiche, in Badischen oder Württembergischen Glashütten, haben sich 
die Regierungen von Württemberg und Baden über die nachstehenden Bestimmungen 
widerruflich vereinigt: 
1) Den Württembergischen Glashütten ist unter den hienach bezeichneten Be- 
dingungen gestatter, gläserne, mit der Badischen Eiche und dem Zeichen 
der fabricirenden Glashätte versehene Schenkmaasgefässe im Großherzog- 
thum Baden abzusehen, ohne daß ihre Fabrikate in Hinsicht auf die 
Maasrichtigkeit irgend einer Controle, oder einer sonstigen, den Absat er- 
schwerenden, polizeilichen Maßregel, welche nicht auch auf die Fabrikate 
der Badischen Glashütten angewendet wird, unterliegen. 
2) Die zu 1 erwähnten Bedingungen sind: 
a) daß die Glashütte einen Glasschneider aufstelle, welcher auf die Beobachtung 
der betreffenden Bestimmung der Badischen Maasordnung und der im 
Großherzogthum über das Eichen bestehenden Vorschriften verpflichtet 
wird; 
p) daß es einem Beauftragren der Großherzoglich Badischen Regierung frei 
stehe, von Zeit zu Zeit den Waarenvorrath der betreffenden Glashütte 
einzusehen und die in derselben vorhandenen Badischen Maaße zu unter- 
suchen; 
c) daß Verfehlangen des Glasschneiders gegen die Badische Maasordnung 
von den Württembergischen Behörden nach den Württembergischen Gesehen 
abgerügt werden. 
5) Bei den zu 2 h erwähnten Visitationen in Württembergischen Glashütten 
wird der Badische Commissär von einem Württembergischen Beamten be-
	        
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