Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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gleitet. Auch haben diese Visitationen ohne einen Kostenaufwand fuͤr die 
Glashuͤtte zu geschehen. 
4) Das gleiche Zugeständniß, wie der Absatz 1 es zu Gunsten der Wuͤrttember- 
gischen Glashuͤtten ausdruͤckt, ist von der Wuͤrttembergischen Regierung den 
Badischen Glashuͤtten unter dem Vorbehalt gemacht, dieses Zugestaͤndniß von 
der gegenseitigen Erfüllung der unter Ziff. 2 und 3 bezeichneten Behingungen 
abhängig zu machen. 
Dieser Bekanntmachung werden in der Beilage diejenigen Bestimmungen der 
Großherzoglich Badischen Maasordnung angefügt, auf deren Beobachtung die Glas- 
schneider derjenigen Württembergischen Glashütten, welche von dem Absaß 1 der 
vorstehenden Uebereinkunft Gebrauch machen wollen, zu beeidigen sind. 
Die Beeidigung hat das Bezirkspolizeiamt, an welches sich der Hüttenbesitzer 
deßhalb zu wenden hat, vorzunehmen. Eine beglaubigte Abschrift des Beeidigungs- 
Protokolls ist durch die Kreisregierung dem Ministerium des Innern einzusenden. 
Der Beamte, welcher nach Absaß 3 der Uebereinkunft, den Badischen Commissär 
bei der Visttation der Badischen Maaße in Württembergischen Glashütten zu beglei- 
ten hat, wird von dem Bezirkspolizeiamt bestimmt, In der Regel ist hiemit der 
Ortsvorsteher zu beauftragen. 
An den Bestimmungen des Regulativs in Hinsicht auf die Trinkgeschirre der 
Wirthe vom 15. Februar 1815 (Reg. Blatt S. 51) und der Ministerial-Verfügung in 
Betreff der Visitation der Maaße und Trinkgeschirre der Wirthe vom 20. März 
1840 (Reg.Blatt S. 139) wird durch das Vorstehende nichts geändert. 
Stuttgart den 26. April 1841. Schlavper. 
Beila ge. 
Bestimmungen der Großherzoglich Badischen Maasßordnung in Betreff der gläsernen Flüssigkeits- 
Maaße. 
1 
Die Badische Maas als Einheit des Hohlmaaßes für Flüssigkeit ist = v# Cubik- 
fuß des neuen Badischen, oder 17 Cubik-Decimeter, oder 17 Liter des metrischen 
Maaßes.
	        
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