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C) Des Departementsader Finanzen.“ —
Des Finanz-Ministerium.
a) Bekanntmachung, betreffend bie Anwendung einer Strestesiinmuns des Wirthschafis- Abgaben-
Gesetzes.
In Ansehung der Strafbestimmung des Art. 60 des Wirthschafts- Abgẽben-
Gesehes vom 9. Juli 1827 (Reg. Blatt S. 295):
„Andere Verfehlungen gegen die Bestimmungen des Gesebßes werden. mit
Geldstrafen von 5 fl. bis 50 fl. geahndet,“
sind in Folge ihrer Einreihung nach der Aufschrift: „Bestimmungen rücksichtlich der
Verpflichtung der Muͤller“ schon Zweifel entstanden, ob dieselbe auch auf andere
Verfehlungen gegen das Wirthschafts- Abgaben · Geseb, als jene der Muͤller, Anwen-
dung leide.
Es wird daher in Ue bereinstimmang mit der bisher angenommenen, auch von
dem K. Geheimen-Rathe in der Rekurs-Instanz bestätigten Ansicht zur Nachricht
für die Betheiligten und zur Nachachtung für die Vehdrden bekannt gemacht, daß
jene Straf-Androhung den allgemeinen Sttafbestimmungen der Art. 35 bis 47
des Geseßes beizuzählen, und daher auf alle Verfehlungen in Beziehung auf das
Wirthschafts-Abgaben-Gesetz anwendbar ist, welche nicht durch das Gesetz selbst mir
bestimmten (Legal-) Strafen bedrohr sind.
Stuttgart den 29. December 1840. Herdegen.
b) Verfügung, betreffend die Wirthschafts-Abgaben von fremden Weinen.
In Beziehung auf die durch den zweiten Abschnitt der Verfügung vom 30. De-
cember 1835 (Reg. Blatt S. 493) angeordnete Controlirung vereinsländischer Weine
und Brantweine werden, um den hin und wieder vorgekommenen falschen Namens-
Angaben zu begegnen, nach getroffener Verabredung mit der K. Vaiernschen und
großherzoglich Badenschen Regierung nachstehende, vom 1. Februar dieses Jahres an
zu beobachtende Vorschriften ertheilt: