Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

20 
C) Des Departementsader Finanzen.“ — 
Des Finanz-Ministerium. 
a) Bekanntmachung, betreffend bie Anwendung einer Strestesiinmuns des Wirthschafis- Abgaben- 
Gesetzes. 
In Ansehung der Strafbestimmung des Art. 60 des Wirthschafts- Abgẽben- 
Gesehes vom 9. Juli 1827 (Reg. Blatt S. 295): 
„Andere Verfehlungen gegen die Bestimmungen des Gesebßes werden. mit 
Geldstrafen von 5 fl. bis 50 fl. geahndet,“ 
sind in Folge ihrer Einreihung nach der Aufschrift: „Bestimmungen rücksichtlich der 
Verpflichtung der Muͤller“ schon Zweifel entstanden, ob dieselbe auch auf andere 
Verfehlungen gegen das Wirthschafts- Abgaben · Geseb, als jene der Muͤller, Anwen- 
dung leide. 
Es wird daher in Ue bereinstimmang mit der bisher angenommenen, auch von 
dem K. Geheimen-Rathe in der Rekurs-Instanz bestätigten Ansicht zur Nachricht 
für die Betheiligten und zur Nachachtung für die Vehdrden bekannt gemacht, daß 
jene Straf-Androhung den allgemeinen Sttafbestimmungen der Art. 35 bis 47 
des Geseßes beizuzählen, und daher auf alle Verfehlungen in Beziehung auf das 
Wirthschafts-Abgaben-Gesetz anwendbar ist, welche nicht durch das Gesetz selbst mir 
bestimmten (Legal-) Strafen bedrohr sind. 
Stuttgart den 29. December 1840. Herdegen. 
b) Verfügung, betreffend die Wirthschafts-Abgaben von fremden Weinen. 
In Beziehung auf die durch den zweiten Abschnitt der Verfügung vom 30. De- 
cember 1835 (Reg. Blatt S. 493) angeordnete Controlirung vereinsländischer Weine 
und Brantweine werden, um den hin und wieder vorgekommenen falschen Namens- 
Angaben zu begegnen, nach getroffener Verabredung mit der K. Vaiernschen und 
großherzoglich Badenschen Regierung nachstehende, vom 1. Februar dieses Jahres an 
zu beobachtende Vorschriften ertheilt:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.