Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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C)  Des  Departements  der  Finanzen.

Des  Finanz-Ministerium.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Forstzins-Auflage  bei  Waldausstockungen.

Seine  Königliche  Mafestiát  haben  vermöge  gnädigster  Entschließung  vom
21.  April  d.  J.  für  künftige  Waldausstockungen  die  forsthoheitliche  Auflage  eines
Forstzinses  (F.  8  der  Finanzkammer-Instruktion  von  1825,  Reg.  Blatt  S.  123)  abzustellen
  geruht.

Diese  höchste  Verfügung  wird  hiemir  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  und
bezüglich  der  bei  Waldausstockungen,  welche  auch  künftig  der  forsthoheitlichen  Erlaubniß
  und  der  gesetzlichen  Sportel  (Reg.  Blatt  von  1828,  S.  501)  unterliegen,  wie
bisher  zu  beachtenden  nußbaren  Rechte  Dritrer  Folgendes  bemerkt:

1)  Wenn  der  Staatsfinanz-Verwaltung  auf  dem  auszurodenden  Walde  das

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Jagdrecht,  oder  das  Aekerichsrecht,  oder  beide  Rechte  zugleich  zustehen,  so
sind,  statt  der  hiefuͤr  bisher  theils  verschieden,  theils  hoͤher  angesetzten  Surrogatgelder
  (F.  6,  pet.  1d  der  Finanzkammer-Instruktion  von  1823,  Reg.  Blatt
S.  122)  von  den  Wald-Eigenthümern  bei  erlangter  Erlaubniß  zur  Ansrodung
als  Entschädigung  drei  Krenzer  für  jede  dieser  Berechtigungen,  mithin
sechs  Kreuzer,  wenn  beide  zugleich  auf  dem  Walde  haften,  als  jährliche
Abgabe  dem  Morgen  nach  zu  entrichten,  oder  sogleich  mit  dem  zwanzigfachen
Betrage  zur  Abldfung  zu  bringen.

Wenn  die  K.  Hofdomänenkammer,  Standes=  und  Gutsherrschaften,  Gemeinden
oder  Privaten,  vermdge  Herkommens  oder  andern  Titels  für  Rechte,  welche
ihnen  auf  dem  auszurodenden  Walde  eines  andern  zustehen,  Entschädigung.
ansprechen,  so  har  die  Forstpolizeibehörde  bei  Vorlegung  des  Gesuches  um
Ausstockungs-Erlaubniß  an  die  Kreisfinanzk.  mmer  diese  Verhältnisse  unter
Anschluß  der  hierüber  beizubringenden  Nachweise  berichtlich  anzuzeigen.