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C) Des Departements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung der Forstzins-Auflage bei Waldausstockungen.
Seine Königliche Mafestiát haben vermöge gnädigster Entschließung vom
21. April d. J. für künftige Waldausstockungen die forsthoheitliche Auflage eines
Forstzinses (F. 8 der Finanzkammer-Instruktion von 1825, Reg. Blatt S. 123) abzustellen
geruht.
Diese höchste Verfügung wird hiemir zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und
bezüglich der bei Waldausstockungen, welche auch künftig der forsthoheitlichen Erlaubniß
und der gesetzlichen Sportel (Reg. Blatt von 1828, S. 501) unterliegen, wie
bisher zu beachtenden nußbaren Rechte Dritrer Folgendes bemerkt:
1) Wenn der Staatsfinanz-Verwaltung auf dem auszurodenden Walde das
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Jagdrecht, oder das Aekerichsrecht, oder beide Rechte zugleich zustehen, so
sind, statt der hiefuͤr bisher theils verschieden, theils hoͤher angesetzten Surrogatgelder
(F. 6, pet. 1d der Finanzkammer-Instruktion von 1823, Reg. Blatt
S. 122) von den Wald-Eigenthümern bei erlangter Erlaubniß zur Ansrodung
als Entschädigung drei Krenzer für jede dieser Berechtigungen, mithin
sechs Kreuzer, wenn beide zugleich auf dem Walde haften, als jährliche
Abgabe dem Morgen nach zu entrichten, oder sogleich mit dem zwanzigfachen
Betrage zur Abldfung zu bringen.
Wenn die K. Hofdomänenkammer, Standes= und Gutsherrschaften, Gemeinden
oder Privaten, vermdge Herkommens oder andern Titels für Rechte, welche
ihnen auf dem auszurodenden Walde eines andern zustehen, Entschädigung.
ansprechen, so har die Forstpolizeibehörde bei Vorlegung des Gesuches um
Ausstockungs-Erlaubniß an die Kreisfinanzk. mmer diese Verhältnisse unter
Anschluß der hierüber beizubringenden Nachweise berichtlich anzuzeigen.