Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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haben sich innerhalb vier Wochen bei dem evangelischen Consistorium vorschriftmaͤßig 
zu melden. 
Es werden wieder besetzt werden: 
4) die katholische Srudt= und Garnisons-Pfarrei in der K. Residenz Stuttgart, 
womit das Dekanatamt für den Bezirk des Landkapitels Stuttgart verbunden 
wird. Dieselbe begreift ohne das Militär und ohne die Fremden in der Stad und 
den dazu gehörigen Filialen beiläufig 1500 ansäßige Pfarrgenossen. Dem Srtadt- 
pfarrer ist ein Kaplan und ein ständiger Vikar beigegeben. Das beständige Ein- 
kommen dieser mit dem Dekanatamt verbundenen Pfarrstelle besteht, nach Abzug des 
nach den besonderen Verhältnissen in der K. Residenzstadr berechneten Aufwands für 
die Belohnung und Verpflegung des beständigen Vikars, in 1900 fl. von Besoldungen 
und Capitalzinsen. Außerdem erhält der Stadtpfarrer für die fehlende Amtswoh= 
nung noch eine jährliche Geld-Entschädigung von 250 fl.; 
5) die batholische Pfarrei Bellam ont, Oberamts und Dekanats Biberach, 
welche das Pfarrdorf mit mehreren Einödhöfen, sodann das Dorf Fürramoos mit 
einigen Höfen, zusammen 616 Pfarrgenossen begreift. In beiden Orten befinden sich 
Kirchen und Schulen, auch hat das Filial Fürramoos eigenen pfarrlichen Gottesdienst. 
Das beständige Einkommen an Garten-Ertrag, firer Geld= und Natural-Besoldung 
und von gestifteten Gebühren belauft sich, nach Abzug der Ausgaben für den Er- 
current-Vikar, auf 7/00 fl.; 
6) die kotholische Pfarrei Jartzell, Oberamts und Dekanats Ellwangen, welche 
im Pfarrdorf und mehreren Filialweilern und Höfen 908 Pfarrgenossen begreife, 
und von eigenen Gütern, Zehenten, Capitalzinsen, Besoldungen und gestifteten Ge- 
bühren ein beständiges Einkommen von 663 fl. gewährt. Da man mit dieser Pfarr- 
stelle das Amt eines Bezirks-Schulaufsehers zu verbinden gedenkt, so haben sich die 
Bewerber über die Befähigung hiezu besonders auszuweisen. 
Die Vewerber um diese drei Kirchenstellen haben sich vorschristmäßig binnen 
vier Wochen bei dem katholischen Kirchenrathe zu melden. 
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