Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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II. Verfügungen der Departements. 
A) Der Departements der Justiz und des Innerm- 
Der Ministerien der Justiz und des Innern. 
Verfügung in Betreff der Zuständigkeit der Oberamts-Aerzle und Oberam#k-Wundärzee in Beziehung 
auf die Vernahme von amtlichen Besichtigungen und die Erstaktung der darauf bezüglichen Gutachten. 
Da man wahrzunehmen gehabt hat, daß hin und wieder Zweifel darüber ent- 
standen sind, in welchen Fällen die von Amtswegen anzuordnende Besichtigung und 
Begutachtung des Zustandes eines Kranken oder Verwundeten oder auch eines Leich- 
nams dem Oberamts-Arzt und Oberamts-Wundarzt gemeinschaftlich, und in welchen 
Fällen dieselbe nur Einem von Beiden aufzutragen seyz so werden zu Herbeiführung 
einer den bestehenden Gesehen entsprechenden gleichförmigen Behandlung der Sache 
den Gerichts= und Polizei-Behörden folgende nähere Vorschriften ertheilt. 
K. 1. · 
Derjenigen Gerichts- oder Polizei-Behoͤrde, welcher dießfalls die amtliche Ein- 
schreitung uͤberhaupt obliegt, kommt es zu, nach Maaßgabe der hienach ertheilten 
naͤheren Vorschriften im einzelnen Falle zu bestimmen, ob die erforderliche Besichti- 
gung einer lebenden Person oder eines Leichnams (Legal-Inspektion), so wie die 
Erstattung des auf den Erfund zu gründenden Gutachtens von dem Oberamts- 
Arzt oder von dem Oberamts-Wundarzt, oder von beiden gemeinschaftlich zu besor- 
gen sey. 
GC. 2. 
Die Legal-Inspebtion ist dem Oberamts-Arzt und dem Oberamts-Wundarzt ge- 
meinschaftlich aufzutragen: 
a) bei Leichnamen; 
ß) wenn es sich von Feststellung des Thatbestandes einer Nothzucht oder der 
Verführung zur Unzucht im Falle des Art. 297 des Strafgesetzbuchs handelt; 
o) bei erfolgter Verheimlichung der Geburt und in Fällen von Abtreibung der 
Leibesfrucht; u «
	        
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