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II. Verfügungen der Departements.
A) Der Departements der Justiz und des Innerm-
Der Ministerien der Justiz und des Innern.
Verfügung in Betreff der Zuständigkeit der Oberamts-Aerzle und Oberam#k-Wundärzee in Beziehung
auf die Vernahme von amtlichen Besichtigungen und die Erstaktung der darauf bezüglichen Gutachten.
Da man wahrzunehmen gehabt hat, daß hin und wieder Zweifel darüber ent-
standen sind, in welchen Fällen die von Amtswegen anzuordnende Besichtigung und
Begutachtung des Zustandes eines Kranken oder Verwundeten oder auch eines Leich-
nams dem Oberamts-Arzt und Oberamts-Wundarzt gemeinschaftlich, und in welchen
Fällen dieselbe nur Einem von Beiden aufzutragen seyz so werden zu Herbeiführung
einer den bestehenden Gesehen entsprechenden gleichförmigen Behandlung der Sache
den Gerichts= und Polizei-Behörden folgende nähere Vorschriften ertheilt.
K. 1. ·
Derjenigen Gerichts- oder Polizei-Behoͤrde, welcher dießfalls die amtliche Ein-
schreitung uͤberhaupt obliegt, kommt es zu, nach Maaßgabe der hienach ertheilten
naͤheren Vorschriften im einzelnen Falle zu bestimmen, ob die erforderliche Besichti-
gung einer lebenden Person oder eines Leichnams (Legal-Inspektion), so wie die
Erstattung des auf den Erfund zu gründenden Gutachtens von dem Oberamts-
Arzt oder von dem Oberamts-Wundarzt, oder von beiden gemeinschaftlich zu besor-
gen sey.
GC. 2.
Die Legal-Inspebtion ist dem Oberamts-Arzt und dem Oberamts-Wundarzt ge-
meinschaftlich aufzutragen:
a) bei Leichnamen;
ß) wenn es sich von Feststellung des Thatbestandes einer Nothzucht oder der
Verführung zur Unzucht im Falle des Art. 297 des Strafgesetzbuchs handelt;
o) bei erfolgter Verheimlichung der Geburt und in Fällen von Abtreibung der
Leibesfrucht; u «