Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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Wir verordnen und verfügen daher, nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes, 
wie folgt: 
Absch nitt I. 
Gebühren der Gemeinde-Raths Collegien. 
. 1. Z 
An den Gebühren, zu deren Bezug die Gemeinderaths-Collegien berechtigt sind, 
nehmen der Schultheiß, der Rathsschreiber und sämtliche Mitglieder des Gemeinde- 
Raths ganz gleichen Theil. Ist der Schultheiß oder ein Gemeinde-Rath zugleich 
Rathsschreiber; so erhält er einen doppelten Antheil an jenen Gebühren (vergl. 
auch §. 6). 
Amts-Verweser haben die gleichen Gebühren, wie die wirklich angestellten Diener 
anzusprechen. 
1) Bei Gegenständen der Rechtspflege. 
g. 2. 
In bürgerlichen Rechtsstreitig keiten, sowohl in Untergangs-Streitsa- 
chen (IV. Organ. Edikt vom 31. December 1818, 66. 5—12), als in geringfügigen 
Sachen (ebendaselbst 99. 15—15) und in Compromißsachen (Justiz-NRovelle vom 
15. September 1322, F. 9) sind die Gemeinde-Räthe von jeder der streitenden Par- 
teien, wofern der Gegenstand in Einer Sibung oder Verhandlung zur Erledigung 
gebracht werden kann, eine Gebühr von dreißig Kreuzern; wofern derselbe 
mehr als Eine Verhandlung erfordert, eine Gebühr von fünf und vierzig 
Kreuzern zu beziehen berechtigt. 
Ebenso können sie, sowohl in den genannten Sachen, als bei friedensrichterlichen 
Verhandlungen (IV. Organ. Edikt vom 51. December 1818, 96. 16—26) für zu Stande 
gebrachte Vergleiche, je nachdem solche bei erstmaliger oder wiederholter Verhandlung 
erfolgen, eine Gebühr von beziehungsweise zwanzig oder dreißig Kreuzern 
von jeder der Parteien erheben. 
Ist zum Behufe der Entscheidung die Absendung von Deputationen des Gemeinde“ 
Raths, namentlich zum Einzug eines Augenscheins, erforderlich; so erhalten die da-
	        
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