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Werden keine Göter in dem Wohnorte des Schuldners verpfändet;
so hat der Gemeinderath des Wohnorts wegen der, die ganze Pfandschuld
mfassenden Verschreibung (Pfand-Geseß Art. 140) 50 kr. anzurechnen.
Ergibt sich nach angestellter Untersuchung über die Verhältnisse eines
Grundbesitzers, welcher ein Darlehen aufnehmen will, daß die von ihm nach-
gesuchte Pfandbestellung nicht zulassig sey; so tritt die, für einen Beschluß
über Ausfertigung eines Informativ-Pfand-Scheins (oben zu a) bestimmte
Gebühr ein.
c) Für den Collegial-Beschluß wegen Eintragung eines (besondern oder
allgemeinen) Pfand-Rechts-Tirels, so wie wegen Vormerkung
eines Pfandrechts, ingleichen für den Beschluß des Eintrags eines Ei-
genthumoe= oder Unterpfands-Vorbehaltes auf einer verkauf-
ten Sache zu Sicherstellung des Kaufpreises, ohne Rücksicht auf die Größe
des Gegenstandes, je 30 kr.
d)0 Für die Verfügung über die Bezahlung des Kaufpreises aus einem verpfän-
deten Gute Behufs der Löschung, nach dem Betrage des, zu Bezahlung der
Pfand= und etwaiger weiterer angemeldeter Schulden erforderlichen Theils
des Erlöses, "
vonloofloderweniger.............Zokr
von jedem weiteren 100 fl. #1 5 kr.
Für die Löschung selbst darf in diesem Falle keine Gebuͤhr angerechnet
werden, es waͤre denn, daß eine Verfügung über Bezahlung des Kauf-
Preises mit dem Erkenntnisse des Gemeinde-Raths-Collegium über einen
Liegenschafts-Verkauf zusammentrifft, wo sodann der gleichzeitige Bezug der
Löschungsgebühr (unten lit. #.) stattfindet; dagegen der Ansaß des Erkenn-
Geldes (&. 3, a) nicht zulässig ist.
Für die Löschung eines Eigenthums= oder Unterpfands-Vorbehaltes 15 kr.
1Für die göänzliche oder theilweise Löschung eines eingetragenen Unterpfands
nach der Größe der getilgten Summe:
von den ersten 100 fl. oder weniger öbEifkr.
von jedem weiteren 1000. ESöifkr.
rl-