Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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Ein dem Gesetze vom 26. April 1828 gemaͤß aufgestellter Pfandhuͤlfs--Beamter 
hat die regulatiomäßigen Gebühren als siimmendes Mitglied und als Vertreter des 
Rathschreibers zu beziehen. 
F. 7. 
Für außergerichtliche Schulden-Verweisungen haben die Gemeinde- 
raths-Collegien eine Gebühr nach dem Betrage des, zur Zeit der Verweisung vor- 
handenen Vermögens, und zwar: 
von 100 fl. oder weniger.. Ppg898-)s)ydo- kr. 
von jedem weiteren 100 fl. ... . . . 165kr. 
zu erheben. -- 
H.8. 
Von Depositen ist, 
a) von Urkunden, einschließlich der Schuld-Verschreibungen, welche nicht auf 
jeden Inhaber (au porteur) lanten, von jeder derselben, jedoch ohne Racc- 
sicht auf etwaige Veilagen, eine Gebuͤhr von jaͤhrlichen sechs Kreuzern, 
b) von Geld und Geldeswerth, einschließlich der Schuldscheine au porteur, je 
„von 100 fl. eine jährliche Gebühr von fünfzehen Kreuzern zu entrichten. 
Bei Berechnung der Deposttal-Gebühr wird auch ein kürzerer Zeitraum, 
als ein ganzes Jahr, einem solchen gleich geachtet. 
Für die Zuräckgabe der Depositen ist eine Gebühr nicht zu ent- 
richten. 
Die Deposital= Gebühren sind zwischen dem Gemeinderaths-Collegium 
und dem Depositor (vergl. F. 12) gleich zu theilen. 
G. 9. 
2) Bei Gegenständen der Verwaltung. 
Im Fache der Verwaltung steht den Gemeinderaths-Collegien in folgenden 
Fällen die Erhebung von Gebühren zu: 
a) von jedem aufgenommenen Bürger oder Beisiher, so wie von einer aufge- 
nommenen Frauens-Person, welche nach Art. 26 des Bürgerrechts-Gesetzes vom 
4. December 1833 der Aufnahme bedarf, eine Gebühr, die nach Art. 32 des- 
selben Gesetzes den Betrag von drei Gulden nicht übersteigen darf.
	        
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