Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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b) Bei dem Erkenntnisse uͤber den Anschlag von beweglichem Vermoͤgen zum 
Behuf der Versicherung gegen Feuers-Gefahr, nach §. 24 der Instruktion 
vom 26. Mai 1830 über Vollziehung des Geseßes, betreffend die polizeiliche 
Beschränkung der Versicherung des beweglichen Vermögens gegen Feuers- 
Gefahr, und zwar: 
bei einem Versicherungs-Anschlage von 1000 fl. und darunter 12 kr. 
sodann von jedem weiteren hundert Guldenr . . . lIkr. 
jedoch in der Art, daß diese Gebuͤhr den Betrag von i. im Ganzen nicht 
uͤbersteigen darf. 
Bei der Erhoͤhung eines fruͤheren Anschlages kommt uͤbrigens nur die 
Herhoͤhte Summe in Berechnung. 
Abschnitt II. 
Geböhren der Schultheißen. 
*iie 
Im Fache der Rechts-Pflege geböhrt den Schultheißen, 
1) für solche friedensrichterliche Verhandlungen, die nicht vor dem 
versammelten Gemeinderath gepflogen werden (IV. Edikt vom 31. December 
1818, 6. 18), wenn sie von Erfolg sind, die Hälfte der, für Vergleiche, die 
auf dem letzteren Wege zu Stande kommen, (s. oben F. 2) festgesetzten Ge- 
bühr. 
Werden zu jenen Verhandlungen einzelne Gemeinderaths-Mitglieder bei- 
gezogen; so nehmen sie mit dem Orts-Vorsteher gleichen Theil an der Ge- 
bühr (vergl. §. 1). 
In Unterpfandssachen haben die Schultheißen als Vorstände der Un- 
terpfands-Behöbrden, für die, ihrer alleinigen Beschlußnahme überlassenen Ge- 
genstände (Pfand-Geseh Art. 144, Haupt-Instruktion 696. 15—17, 214) an 
Gebühren anzusprechen: 
a) für den Beschluß der Uebertragung eines bestehenden Un- 
terpfands auf den Namen des neuen Besißers, in Folge einer Ver- 
erbung oder Verdußerung . .. . ....,. 112 kr. 
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