Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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S. 11. 
Im Verwaltungs-Fache ist, 
a)für nachgesuchte Intercessionsschreiben in Angelegenheiten von Privaten 
eine Gebühr von 8—24 kr. passirlich; sodann darf 
b) für Fertigung und Beglaubigung von Auszügen und Abschriften von 
schultbeißenamtlichen Akten, in so ferne sie nicht für die Gemeinde= und 
die örtlichen Stiftungen, oder auch in Privat-Angelegenheiten, von den 
der Gemeinde vorgesehten Behörden verlangt werden, die für gleiche 
Geschäfte im Fache der Rechtspflege (§. 10, 3 c0 bestimmte Gebühr 
unter den dort näher angegebenen Bestimmungen angerechnet werden. 
Arme sind bei a und b von Bezahlung einer Geböhr frei. 
Femer darf angerechnet werden: 
c) für den Einzug der Sporteln für Tanz-Erlaubniß (in Gemäßheit 
Miristerial-Erlasses vom 9. August 1350) 6 kr. vom Gulden; 
4) für eine von dem Käufer eines Stückes Vieh nachgesuchte obrigkeitliche 
Urkunde über den abgeschlossenen Kauf-Vertrag, nebst beigefügtem 
Gesundheits-Zeugnisse, " 
bei kleinem Vieh, Kälbern, Ziegen, Scwelnen ꝛc.. . . . 4kr. 
bei großem Vieh ... . .6kr. 
fir ein einfaches Gesundheits= Zeugniß z kr. 
e) fuͤr die Ausslellung einer Wander-Urkunde für eine e Schaaf - Heerde 8kr. 
AbschnittII. 
Gebuͤhren einzelner Mitglieder des Gemeinde-Raths. 
g. 12. 
Im Fache der Rechtspflege erhalten außer dem, in F. 10, 1 bestimmten 
Falle, einzelne Mitglieder der Gemeinde-Räthe nachstehende Gebühren: 
1) für die Verwahrung von Depofiten hat dasjenige Mitglied der Ge- 
meinderäthe, welchem dieselbe übertragen wird, die Hälfte der oben §. 8 fest- 
gesetzten Deposital-Gebühr zu beziehen. 
Daneben ist bei Fahrnißstücken der Miethzins für das zur Aufbewah= 
rung etwa erforderliche Lokal besonders zu bezahlen.
	        
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