Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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C. 15. 
2) Für den Verkauf von Exekutions-Gegenständen gebührt dem da- 
mit beauftragten Gememeinderaths-Mitgliede, oder wenn bei bedeutenderen 
Versteigerungen zwei Gemeinderaths-Mitglieder dafür bestellt werden, diesen 
mit einander, von dem Gesammt-Betrage des, für einen Schuldner erzielten 
Erloͤses 
a) beim Verkaufe von Fahrniß, bis zu 100 fl. tinschlietlich, vom Gul- 
den 1kr 
vondaanabervomGulden. .......... åkr. 
b)bei Grundstuͤck-Verkaͤufen, 
bis zu 100 fl. einschließlich, vom Gulden. . ihhlr. 
von da an aber vom Gulden 2hlr. 
Neben dieser Gebuͤhr findet eine Aheilnahme an dem Weinkaufe nicht 
statt. 4 
Ueberhaupt sind alle weiteren Anrechnungen von Taggeldern, für 
etwaige Neben-Verrichtungen, für die Bedienung bei dem Geschäfte 2c. 
ausgeschlossen; auch ist weder für den Einzug und die Auobezahlung, 
noch für die etwaige besondere Verrechnung des Erlöses ein weiterer An- 
sah zulässig. 
Kann ein Verkauf oder Geld-Einzug ohne die Schuld der Beauftrag- 
ten nicht vollzogen werden, und sind die lehteren in ihrem Auftrage 
bereits thätig gewesen; so haben sie für die wirkliche Zeit-Versäumniß das 
festgesehte Taggeld anzurechnen. 
F. 14. 
3) Die Belohnung eines, zur Verwaltung einer Exekutions= oder 
Gantmasse aufgestellten Gemeinderaths-Mitglieds ist durch eine seiner 
Bemühung entsprechende Abersal-Summe, beziehungsweise von der Exekutions-= 
Behörde oder dem Gantgerichte jedesmal besonders zu bestimmen. 
Als Anhalt ist hiebei die Verordnung vom 13. März 1809, K. 11 
(Reg. Blatt S. 111) über die Verwaltung von Pflegschaften zu benüßen.
	        
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