Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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In jene Velohnung ist namentlich auch die Bemühung mit dem Ver- 
kaufe von Gütern und Fahrniß, mit dem Einzuge und der Wiederauszahlung 
des Erlöses einzurechnen. 
Für die Rechnungsstellung findet dieselbe besondere Anrechnung statt, 
die ein Pfleger zu machen befugt ist. 
K. 15. 
Im Verwaltungs-Fache gebührt der, mit Führung des Verzeichnisses 
über das Alter der Milchkälber beauftragten obrigkeitlichen Person, 
o) für die nach den Normal-Verfügungen vom 10. Mai 1807 (Reg. Blatt 
S. 149 ff.) und 1. September 1310 (Reg. Blatt S. 370 fr.), von jedem 
geworfenen Kalb aufzunehmende Anzeige des Eigenthümers, ein Kreuzer; 
b) für die den Käufern von Milchkälbern am Ort des Kaufs über das 
Alter eines jeden von ihm gekauften Kalbs anszustellende Urkunde, und 
zwar ohne Unterschied- ob eine Urkunde ein oder mehrere Kälber ent- 
hält,ie dderei Kreuzer; 
c) die Belohnung der zu Verwahrung der Capitalbriefe der Amtspflegen, 
Gemeinden und Stiftungen eigens bestellten Personen ist nach der Nor- 
mal-Verfügung des Ministerium des Innern vom 5. Januar 1329 (Er- 
gänzungsband zum Reg. Blatt S. 219) besonders zu bestimmen. 
Abschnitt T. 
Gebühren der Rathsschreiber. 
. K. 16. 
Die Rathsschreiber haben alle Ausfertigungen, Eingaben, Berichte, Abschriften, 
Abten-Auszüge, Verzeichnisse, Umlagen, Berechnungen u. s. w. für ihre Gemeinde 
und die örtlichen Stiftungen im Justiz= und Verwaltungs-Fache um ihre 
Besoldung zu besorgen. 
Sonst gebührt ihnen 
1) für beglaubigte Abschriften und Auszüge aus Akten, von jedem Blatte 5 kr. 
2) für die Ausfertigung stadt= und s—* Zeugnisse, für das 
erste Blatt äkr 
fürjedeswectereBlatt ............... .Skr.
	        
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