Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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Die Unterlassung dieser Gebühren-Vormerkung ist beziehungsweise von dem vor- 
gesetzten Bezirksgerichte oder Bezirksamte mit einer Ordnungsstrafe zu ahnden. 
. -2!I. 
Ueber den Ertrag sämmtlicher Gebühren in Unterpfandssachen hat der Orts- 
Vorstand oder Rathsschreiber, beziehungsweise der Pfand-Hülfs-Beamte, ein summa- 
risches Verzeichniß zu führen, welches auf Verlangen dem Bezirks-Gerichte jederzeit 
vorzulegen ist. 
Die aus der Gemeindekasse zu erhebenden Löschungs-Gebühren (oben K&. 4 ff.) 
sind stets abgesondert zu verzeichnen. 6 
« ’ 5. 25. 
Alle nicht in die gegenwärtige Verordnung und in die Verordnung vom 22. Fe- 
bruar 1841 aufgenommenen Gebühren und Anrechnungen werden für ungeseßlich erblärt. 
Kommen Ueberschreitungen der regulativmäßigen Säße oder ganz unerlaubte An- 
rechnungen vor, so tritt, neben dem Ersahe des Ungebührlichen an den Betheiligten, 
die geeignete Ahndung ein, welche auf Beschwerde des Lebteren oder von Amtswegen 
nach Beschaffenheit des Falles im Disciplinar= oder im gerichtlichen Wege auszu- 
sprechen ist. 
Unrichtige Angaben des Erhobenen sind, in so fern sie den Verdacht einer be- 
trüglichen Absicht begründen, nach den dießfälligen strafrechtlichen Bestimmungen zu 
verfolgen. 
Unsere Ministerien der Justiz und des Innern sind mit der Vollziehung gegen- 
wärtiger Verordnung beaustragr. 
Stuttgart den 1. Juli 1841. 
Wilhe m. 
Der provisorische Chef des Justiz-Departements: 
taatsrath v. Prieser. 
Der Minister des Innern: 
v. Schlaper. 
Auf Befehl des Königs, 
der Staats-Sekretär: 
Vellnagel.
	        
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