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Theil nimmt, an das Medicinal-Collegium eingesendek wurden, so werden die
Oberämter erinnert, vor der Vorlegung stets diejenigen Zettel genau auszu-
scheiden, welche die Körperschaftskassen allein angehen;
um vor der Anweisung des Antheils der Staatskasse alle Anstände zu besei-
tigen, haben die Oberämter die Kostenzettel noch vor ihrer Einsendung an
das Medicinal-Collegium den betheiligten Ortsbehörden (Gemeinde= und
Stiftungsräthen) zur Einsicht und etwaigen Erinnerung zuzustellen, und wie
dieses geschehen ist, von denselben beurkunden zu lassen; woneben übrigens
die in der Verfügung vom 15. Oktober 1330 vorgeschriebene besondere Be-
glaubigung einzelner Thatumstände fortdauert.
Stuttgart den 13. Juli 1851. Schlayper.
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!)) Des Finanz-Departement.
1. Des Finanz-Ministerium.
Verfügung, betreffend die Besetzung einer Königlichen fürstlich Hohenloheschen Revierforstersstelle.
An die Stelle des Keniglichen fürstlich Hohenloheschen Revierförsters Breitner
zu Erispenhofen, Forstoerwaltungs-Bezirk Oehringen, welcher wegen leidender Gesundheit
ohne Gehaltsverlust auf die Unterförstersstelle im Revier Friederichsruhe verseßt
worden, ist von dem Fürsten von Hohenlohe-Oehringen der seitherige Unterförster
Gans von Friederichsruhe zum Redvierförster in Erispenhofen ernannt, und von
Seite der Staatsbehbrde als befähigt erkannt worden.
Stuttgart den 15. Juli 1841. Herdegen.
2. Des Steuer-Collegium.
Verfügung, betreffend die Umlage der Grund-Gefäll-Gebäude= und Gewerbe-Steuer auf das
Jahr 4854—42.
Vermöge des Finanzgesehes vom 1. Juli 1859 sollen für das Finanzjahr 1844
an Grund= Gefäll-Gebäude= und Gewerbe-Steer 2720000,000 fl.
umgelegt und erhoben werden.