Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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Theil nimmt, an das Medicinal-Collegium eingesendek wurden, so werden die 
Oberämter erinnert, vor der Vorlegung stets diejenigen Zettel genau auszu- 
scheiden, welche die Körperschaftskassen allein angehen; 
um vor der Anweisung des Antheils der Staatskasse alle Anstände zu besei- 
tigen, haben die Oberämter die Kostenzettel noch vor ihrer Einsendung an 
das Medicinal-Collegium den betheiligten Ortsbehörden (Gemeinde= und 
Stiftungsräthen) zur Einsicht und etwaigen Erinnerung zuzustellen, und wie 
dieses geschehen ist, von denselben beurkunden zu lassen; woneben übrigens 
die in der Verfügung vom 15. Oktober 1330 vorgeschriebene besondere Be- 
glaubigung einzelner Thatumstände fortdauert. 
Stuttgart den 13. Juli 1851. Schlayper. 
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!)) Des Finanz-Departement. 
1. Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend die Besetzung einer Königlichen fürstlich Hohenloheschen Revierforstersstelle. 
An die Stelle des Keniglichen fürstlich Hohenloheschen Revierförsters Breitner 
zu Erispenhofen, Forstoerwaltungs-Bezirk Oehringen, welcher wegen leidender Gesundheit 
ohne Gehaltsverlust auf die Unterförstersstelle im Revier Friederichsruhe verseßt 
worden, ist von dem Fürsten von Hohenlohe-Oehringen der seitherige Unterförster 
Gans von Friederichsruhe zum Redvierförster in Erispenhofen ernannt, und von 
Seite der Staatsbehbrde als befähigt erkannt worden. 
Stuttgart den 15. Juli 1841. Herdegen. 
2. Des Steuer-Collegium. 
Verfügung, betreffend die Umlage der Grund-Gefäll-Gebäude= und Gewerbe-Steuer auf das 
Jahr 4854—42. 
Vermöge des Finanzgesehes vom 1. Juli 1859 sollen für das Finanzjahr 1844 
an Grund= Gefäll-Gebäude= und Gewerbe-Steer 2720000,000 fl. 
umgelegt und erhoben werden.
	        
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