Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

274 
Nachdem hienach die Jahressteuer von 1341—42 unter die Oberamts-Bezirke 
auf die aus der Beilage ersichtliche Weise vertheilt worden ist; so werden nun die 
K. Oberämter angewiesen, unverweilt die Vertheilung der Steuern auf die einzelnen 
Orte und Gutsherrschaften, unter Zugrundlegung des Landes-Catasters, insbesondere 
des neu revidirten Gebaude-Catasters, vorzunehmen, auch dafür zu sorgen, daß die 
Unteraustheilung auf die Steuerpflichtigen nach den verschiedenen Cataster-Zweigen 
je abgesondert auf das Grund-, Gefäll-, Gebaude= und Gewerbe-Cataster vollzogen 
werde. . 
Wegen Fortführung der Oberamts-Uebersichten und Erhaltung ihrer Ueberein- 
stimmung mit den Canzlei-Exemplaren, so wie über die Benüßungs-Art des Steuer- 
Catasters zu der Umlage der Korporations-Anlagen, wird auf die Verordnungen vom 
18. Juli 1829 und 30. Juni 1350 verwiesen. 
Da es übrigens für die Erhaltung der Ordnung im Staatshaushalte, und für die 
Bestreitung der Staats-Bedürfnisse von großer Wichtigkeit und dringend nothwendig 
ist, daß die Steuergelder regelmäßig eingehen, auch eine zu rechter Zeit vorgenom- 
mene Unteraustheilung und ein zweckmäßig geleiteter Einzug zur Schonung der 
öbonomischen Verhäáltnisse der Steuerpflichtigen wesentlich beitragen; so werden die 
K. Oberämter unter Beobachtung der wegen des Steuer-Einzugs schon früher, ins- 
besondere unter dem 21. Juni 1819 erlassenen Verfügungen, sich angelegen seyn lassen, 
daß die für die Unteraustheilung der Steuern erforderlichen Arbeiten sogleich begin- 
nen, und daß der Einzug und die Ablieferung der Steuern pünktlich erfolgen. 
Stuttgart den 10. Juli 1841. Süskind. 
Genehmigt von dem Finanz-Ministerium den 12. Juli 1831. 
Herdegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.