Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

292 
öffentliche Anerkennung der dießfälligen Verdienste Einzelner gerichteten Zwecke der 
Ausstellung ist es von hohem Interesse, daß derselben eine möglichst vielseitige Theil- 
nahme von denjenigen vaterländischen Fabrikanten und Manufakturisten gewidmet 
werde, welche im Falle sind, Gegenstände, die nach dem Vorstehenden zur Ausstellung 
sich eignen, einsenden zu können. 
Eine nähere Bekanntmachung über Anfang und Dauer der Ausstellung, die 
Form der Einsendung 2c. wird später erfolgen. Bemerkt aber wird jeht schon, daß 
die Einsendungsfrist mit dem 25. April 1842 sich endigt und daß die Kosten der 
Fracht und Rückfracht der Ausstellungs-Gegenstände von der Staatsbasse getragen werden. 
Stuttgart den 1. August 1841. Schlaper. 
C) Des Kriegs-Departements. 
Des Kriegs-Ministerium. 
Bekanntmachung in Betreff der Aufnahme in die Offiziers-Bildungs-Anstalt. 
Diejenigen Jünglinge, welche sich in diesem Jahr um Aufnahme in die Offiziers= 
Bildungs-Anstalt zu Ludwigsburg bewerben wollen, haben sich, unter der Voraus- 
sehung, daß sie Söhne von Landes-Unterthanen, oder von solchen Ausländern sind, 
die sich um den Staat verdient gemacht haben, 
Dienstag den 21. September, Vormittags 9 Uhr, 
in der Adjutantur des General-Quartiermeister-Stabes persönlich zu melden, und 
vierzehn Tage vor diesem Termine nachbemerkte Urkunden an das K. Kriegs= 
Ministerium einzusenden: 
1) Den Taufschein, zur Beurkundung, daß sie das sechszehente Lebensjahr 
zurückgelegt, und das achtzehente noch nicht angetreten haben. Um jedoch 
durch die vorgeschriebene Prüfung eine etwaige frühzeitige krperliche und 
geistige Entwickelung von Jünglingen unter dem Alter von 16 Jahren 
beurtheilen zu können, wird festgeseht, daß cuch Jünglinge nach zurückge- 
legtem fünfzehenten Lebensjahr, — unter kbeinen Umständen aber noch jün- 
gere, — zu der Prüfung zugelassen werden; wogegen bemerkt wird, daß 
auch ein ganz befriedigendes Ergebniß der Prüfung dieser fünfzehenjährigen 
Jünglinge für sie keinen rechtlichen Anspruch zur Aufnahme in die Anstalt 
begründet, welche Lehtere sie erst durch Alters-Dispensation auf dem Wage 
der Gnade nachzusuchen haben. " « 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.