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b) als Nachpreise für sechs Mutterstuten mit Fohlen, welche in der
Preiswürdigkeit den unter a gedachten Thieren am nächsten stehen:
in je acht Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold;
B) Bei den Zuchthengsten von Privat-Beschälhaltern:
a) in drei Hauptpreisen von 20, 16 und 12 Württembergischen Fünf-
guldenstücken in Gold, und
b) in zehen Nachpreisen von je acht Württembergischen Fünfguldenstü-
cken in Gold;
II. in der Rindviehzucht:
für die drei besten zweijährigen Zuchtstiere:
in 10—5—2 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold;
für die drei besten Kühe mit dem ersten Kalb:
in 10—5—2 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold;
III. in der Schaafzucht:
für die drei besten feinwolligen vierschauflichen Widder:
in 8—4—2 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold;
für die drei besten feinwolligen vierschauflichen Mutterschaafe:
in 6—5—2 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold;
IV. in der Schweinezucht:
für die drei besten Eber:
in 5—2—1 Wörttembergischen Fünfguldenstücken in Gold;
für die drei besten Mutterschweine: ç
in 4—2—1 Würtrembergischen Fünfguldenstücken in Gold.
Zu Nachpreisen für die zunächst preiswürdigen Thiere in den unter II.—IV. ge-
nannten Thiergattungen ist noch eine weitere Anzahl silberner Medaillen gewidmet.
Niemand kann jedoch mehr als einen Preis für dieselbe Thiergattung (bei den
Stuten und den Zuchthengsten nicht mehr als einen Hauptpreic) erhalten.
K. 5.
Diejenigen Bewerber um Preise in der Pferdezuchr, welche gemäß der Verord-
nung vom S1. Obtober 1856, Nro. 5, ihre trächtigen Stuten schon bei Gelegenheit
der Beschäl-Regulirung dem K. Land-Oberstallmeisteramte vorgezeigt haben, und zum
Erscheinen bei dem Feste mit ihren Thieren aufgerufen worden sind, erhalten, wen#