sie keine Preise bekommen, einen Reisekosten-Ersatz von sechsunddreißig Kreuzern fuͤr
jede Stunde der Entfernung ihres Wohnorts von Cannstadt, und fuͤr diesesmal eine
Entschaͤdigung von zwei Gulden vierundzwanzig Kreuzern fuͤr die Kosten des Aufent-
halts an letzterem Orte. Die Entfernung von Cannstadt ist durch eine nach der
Vorschrift vom 5. September 1826 (Reg. Blatt S. 599) abgefaßte Urkunde nachzu-
weisen.
Die gleiche Reisekosten= und Aufenkhalts-Entschädigung wird, nach vorgängiger
vorschriftmäßiger Nachweisung der Entfernung ihrer Wohnorte von Cannstadt, auch
denjenigen als Preisbewerber auftretenden Privat-Beschälhaltern zu Theil, welche
zum Erscheinen bei dem Feste mit ihren Zuchthengsten besonders aufgerufen werden
und hier keine Preise erhalten.
K. 6.
Bei sämtlichen zur Preisbewerbung bestimmten Stuten und Fohlen ist die Ab-
stammung, und zwar
a) im Falle der Abstammung von Hengsten des K. Privatgestüts oder von Land-
beschälern durch ordnungsmäßige Beschälscheine,
b) im Falle der Abstammung von Privatbeschälern durch eine von dem privile-
girten Beschälhalter ausgestellte und von dem betreffenden Ortsvorstande be-
glaubigte Urkunde, welche zugleich Farbe, Alter, Grôße und Abzeichen des
Hengstes beschreibt,
darzuthun.
Außerdem haben diese Preisbewerber auch durch eine beglaubigte Urkunde dar-
über, daß sie die Stute entweder selbst erzogen, oder am Tage des landwirthschaft-
lichen Festes wenigstens schon zwei Jahre im Besitz haben, sich auszuweisen.
“*')
Auch die Preisbewerber in der Rindvieh-, Schaaf= oder Schweinezucht haben ein
von der Orts-Obrigkeit ausgestelltes und von dem betreffenden K. Oberamte zu be-
Baubigendes Zeugniß darüber mitzubringen, daß das zur Preisbewerbung bestimmte
Thier entweder von ihnen selbst oder wenigstens im Inlande erzogen worden sep.
. 3.
Sämtliche Preisbewerber haben sich zwei Tage vor dem Feste (27. September),
und zwar mit den Pferden Morgens acht Uhr, mit den Schaafen und mit den Schweinen