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Vormittags neun Uhr, mit den Stieren und Kuͤhen aber Nachmittags zwei Uhr, bei dem
verordneten Schaugerichte zu Cannstadt einzusinden, welchem die oben §. 5, 6 und 7
vorgeschriebenen Urkunden, und zwar diejenigen der Pferde-Eigenthümer je abgeson-
dert ausgestellt, vorzulegen sind. #
K. 9.
An demselben Tage (27. September) Nachmittags vier Uhr haben sich die Eigen-
thümer der zum Wettrennen bestimmten Pferde auf dem Rennplaße einzusinden, die
obrigkeitlichen, von den betreffenden K. Oberämtern zu beglaubigenden Zeugnisse über
die inländische Abkunft ihrer Pferde vorzulegen, und sich für das mit dem Feste ver-
bundene Wettrennen einschreiben zu lassen.
& 10.
Die Rennpreise bestehen in einer Medaille und „
zehen Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold für den ersten,
acht Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold für den zweiten und
vier Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold für den dritten Preis.
J. 11.
Eigenthümer von Rennpferden, welchen kein Preis zu Theil wird, deren Pferde
aber nach ihren Leistungen gleichwohl als wettkampffähig erkannt worden, erhalten
einen Reisekosten= Ersatz von dreißig Kreuzern für jede Stunde der vorschriftmäßig
(oben §. 5) nachzuweisenden Entfernung ihres Wohnorts von Cannstadt, und eine Ent-
schädigung von zwei Gulden für die Kosten des Aufenthalts an lehterem Orte.
*"ßom
Jeder Preisbewerber, sey es nun um die Rennpreise oder um die landwirth-
schaftlichen Preise, hat sich bei Verlust seiner Ansprüche am Tage des Festes spätestens
Vormittags neun Uhr mit seinen Thieren auf der für die betreffende Thiergattung
angewiesenen Stelle einzufinden.
K. 15.
Die Vertheilung der Preise nimmt Vormittags eilf Uhr ihren Anfang.
C. 16.
Alle diejenigen Landwirthe, welche, ohne auf einen der oben bestimmten Preise
Anspruch zu machen, irgend etwas Ausgezeichnetes an Pferden, Rindoieh oder anderen