Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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Hausthieren aufzuweisen vermoͤgen, werden eingeladen, durch die Ausstellung desselben 
zu Befoͤrderung der gemeinnuͤtzigen Zwecke des Festes mitzuwirken. 
g. 15. 
Zur Ausstellung landwirthschaftlicher Produkte, welche ihrer Seltenheit oder 
Vollkommenheit wegen der besonderen Aufmerksamkeit des vaterlaͤndischen Publikums 
wuͤrdig sind, werden besondere Buden aufgeschlagen werden. 
K. 16. 
Auch die Erfinder, Verfertiger oder Besitzer ausgezeichneter Fabrikate, Werkzeuge, 
Maschinen 2c. werden eingeladen, dieselben auf diesem Wege dem Publikum zur an- 
schaulichen Kenntniß zu bringen. 
G. 17. 
Den Schaulustigen bleibt nicht allein der dußere Umbreis der Rennbahn, sondern 
auch die Rennbahn selbst, letztere jedoch nur bis zu Anfang der Preisevertheilung, 
geböffner. 
Für diejenigen Zuschauer, welche sich der unter polizeilicher Aufsicht aufgeschla- 
genen Schaugerüste nicht bedienen wollen, wird ein hinreichender Theil des Umkreises 
angewiesen Dagegen ist das Eindringen unter die Schaugerüste, so wie Der Eintritt 
in die inneren, zur Aufttellung der verschiedenen Thiergattungen bestimmten Räume 
zur Verhütung jeden Unfalls verboten. " 
g. 18. 
In gleicher Absicht ist der Zutritt zu dem Schauplatze nur Fußgaͤngern, mit 
gänzlichem Ausschlusse von Wagen und Pferden, gestattet. Hunde mitzuführen bleibt 
bei unnachsichtlichem Verluste des Hundes, verboten. 
Je mehr diese polizeilichen Anordnungen blos auf die eigene Sicherheit und 
möglichste Bequemlichkeit der Zuschauer berechnet sind, desto gewisser glaubt man sich 
der Hoffnung uͤberlassen zu duͤrfen, daß die Ordnung des Festes nicht durch unbe- 
scheidene Zudringlichkeit gestört, vielmehr den Anweisungen und Warnungen der auf- 
gestellten Sicherheitswachen von Jedermann, ohne Unterschied des Standes, die ge- 
bührende Folge geleistet werde. % 
Stuttgart den 15. August 1801. Schlaper.
	        
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