Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

W 971. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Donnerstag den 26.August 1841. 
  
  
Inbalt. 
Königl. Dekrete. K. Verordnung, die Fortdauer des Joll= und Handels-Vereins betreffend. 
Unmittelbare Königliche Defkrete. 
Königliche Verordnung, 
die Foridauer des Zoll= und Handels-Vereins betreffend. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Ueber die Fortdauer des zwischen Unserem Konigreiche und anderen deutschen 
Staaten bestehenden Zoll= und Handels-Vereins (Reg. Blatt von 1855, S. 407, von 
1835, S. 525, von 1836, S. 51 und 151 ff.) ist nachstehender Vertrag d.d. 8. Mai d. J. 
geschlossen worden. 
Indem Wir diesen von Uns, mit vorgängiger Zustimmung Unserer getreuen 
Stände eingegangenen, und, nach Anhdrung Unseres Geheimen-Raths, genehmig- 
ten Staats-Vertrag hiemit zur Nachachtung verkünden, wollen Wir Unsern Fi- 
nanz-Minister mit dem Vollzug der Vertrags-Bestimmungen, besonders auch hin- 
sichtlich der Besteuerung des Runkelrüben-Zuckers beauftragt haben, bei deren Hand- 
habung, soweit ähnliche Verhältnisse zutreffen, das Zollgesetz und das Zollstrafgesetz 
vom 15. Mai 1358 in Anwendung zu bringen suind. 
Gegeben, München den 24. August 1841. 
Wilheim. 
Für den Minister der ausmörtigen Angelegenhesten: 
Staatsrath Harttmann. 
Der Finanz-Minister: 
Herdegen. Auf Befehl des Königs, 
für den Staats-Sekretär: 
Staatsrath Goes.
	        
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