315
einsstaaten voll erheben, und bei der Ausfuhr nach diesen Staaten theil-
weise oder bis zum vollen Betrage zurückerstarten lassen.
Welché, dem dermaligen Statrde der Gesegebung in den gedachten
Staaten entsprechende Beträge hiernach zur Erhebung kommen und bezie-
hungsweise zurückerstattet werden können, ist besonders verabredet worden.
Treten späterhin irgendwo Veränderungen in den für die inneren Erzeugnisse
zur Zeit bestehenden Steuersähen ein, so wird die betreffende Regierung den
übrigen Vereins-Regierungen davon Mittheilung machen, und hiermit den
Nachweis verbinden, daß die Steuer-Beträge, welche, in Folge der eingetrete-
nen oder beabsichtigten Veränderung, von den vereinsländischen Erzeugnissen
erhoben, und bei der Ausfuhr der besteuerten Gegenstände vergütet werden
sollen, den vereinbarten Grundsähen entsprechend bemessen sepen.
4) So weit zwischen mehreren, zum Zollvereine gehörigen Staaten eine Ver-
einigung zu gleichen Sceuer-Einrichrungen besteht, werden diese Staaten in
Ansehung der Befugniß, die betreffenden Steuern gleichmäßig auch von ver-
einsländischen Erzeugnissen zu erheben, als ein Ganzes betrachtet.
4) Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen vereinsländischen
Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungsortes Statt
finden, in sofern solche nicht, nach besonderen Vereinbarungen, entweder durch
gemeinschaftliche Hebestellen an den Binnengrenzen, oder im Lande der Ver-
sendung für Rechnung des abgabeberechtigten Staates erfolgt. Auch sollen die,
zur Sicherung der Steuer-Erhebung erforberlichen Anordnungen' so weit sie die,
bei der Versendung aus einem Vereinsstaate im den anderen, einzuhalrenden
Srraßen und Kontroken betteffen, auf eine, den Verkehr möglichst wenig be-
schränkende Weise und nur nach gegenseitiger Verabredung, auuch, dafern bei dem
Transporte ein dritter Vereinsstnat berährt wird, nur untik Justimmung des
lehteren, getroffen werden.
5) Die Erhebung · von Abgaben für Rechmung von Kömmmunen oder Korporationen,
sep es durch Zuschläge zu den Sta#ssteuern oder für sich bestehend, soll nur für
Gegenstäüt, die zur öutlichen Konsumtlon bastimimt find, hach den deßhalb ze-
woffenen besonderen Vereinbarungen bewilligr werden, und es sollen dabei die
2